Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 552

B. Sie­ge­lung der Erb­schaft

 

Die Sie­ge­lung der Erb­schaft wird in den Fäl­len an­ge­ord­net, für die das kan­to­na­le Recht sie vor­sieht.

BGE

118 II 264 () from 16. Juli 1992
Regeste: Umfang der Auskunftspflicht beim Sicherungsinventar. Durchsetzung der Auskunftspflicht gegenüber Personen, die in einem anderen Kanton wohnen. Androhung von Ungehorsamsstrafe. (Art. 553 ZGB, Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen und Art. 292 StGB). 1. Verfügungen, mit denen eine Behörde eine Person in einem anderen Kanton unter Strafandrohung anweist, schriftlich bestimmte Auskünfte zu erteilen, stellen Prozesshandlungen dar, die nach Art. 6 ff. des Konkordates von der Behörde des Prozesskantons direkt vorgenommen werden können und deren Zulässigkeit sich nach dem Recht des Prozesskantons richtet (E. 2). 2. Beim Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB besteht gegenüber der Inventurbehörde eine Auskunftspflicht der Erben und Dritter, die gegebenenfalls auch mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden kann (E. 4b.aa). 3. Es ist mit dem Zweck von Art. 553 ZGB unvereinbar, die Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes hinaus auf lebzeitige Zuwendungen und Veräusserungen auszudehnen (E. 4b.bb).

 

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