Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 557

II. Er­öff­nung

 

1 Die Ver­fü­gung des Erb­las­sers muss bin­nen Mo­nats­frist nach der Ein­lie­fe­rung von der zu­stän­di­gen Be­hör­de er­öff­net wer­den.

2 Zu der Er­öff­nung wer­den die Er­ben, so­weit sie den Be­hör­den be­kannt sind, vor­ge­la­den.

3 Hin­ter­lässt der Erb­las­ser mehr als ei­ne Ver­fü­gung, so sind sie al­le der Be­hör­de ein­zu­lie­fern und von ihr zu er­öff­nen.

BGE

98 II 148 () from 13. Juli 1972
Regeste: Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Art. 556 ZGB). Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44/46 OG). Ein behördlicher Entscheid, der die Einlieferung der letztwilligen Verfügungen anordnet, bildet eine blosse Sicherungsmassregel, die in den Bereich der nicht streitigen Gerichtsbarkeit fällt und somit nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 ff. OG gehört.

 

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