Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 558

III. Mit­tei­lung an die Be­tei­lig­ten

 

1 Al­le an der Erb­schaft Be­tei­lig­ten er­hal­ten auf Kos­ten der Erb­schaft ei­ne Ab­schrift der er­öff­ne­ten Ver­fü­gung, so­weit die­se sie an­geht.

2 An Be­dach­te un­be­kann­ten Auf­ent­halts er­folgt die Mit­tei­lung durch ei­ne an­ge­mes­se­ne öf­fent­li­che Aus­kün­dung.

BGE

98 II 176 () from 25. Mai 1972
Regeste: Klage auf Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen (Art. 519 ZGB); "Verjährung" (Art. 521 ZGB). Die Jahresfrist, mit deren Ablauf die Ungültigkeitsklage nach Art. 521 Abs. 1 ZGB "verjährt", ist nicht eine Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (Klarstellung der Praxis). (Erw. 10.) Voraussetzungen, unter denen das Begehren um Ladung zu einem Sühneversuch zur Wahrung dieser Frist genügt. Fall, dass die Klage nach dem Scheitern des Sühneversuchs nicht innert der vom kantonalen Prozessrecht festgesetzten Frist beim erkennenden Gericht eingereicht wird. Voraussetzungen der Gewährung einer Nachfrist nach Art. 139 OR (Erw.11).

 

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