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Art. 580
A. Voraussetzung 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. 2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. 3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen. BGE
143 III 369 (5A_246/2017) from 28. Juni 2017
Regeste: Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3).
144 III 313 (5A_791/2017) from 17. Juli 2018
Regeste: Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3). |