Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 580

A. Vor­aus­set­zung

 

1 Je­der Er­be, der die Be­fug­nis hat, die Erb­schaft aus­zu­schla­gen, ist be­rech­tigt, ein öf­fent­li­ches In­ven­tar zu ver­lan­gen.

2 Das Be­geh­ren muss bin­nen Mo­nats­frist in der glei­chen Form wie die Aus­schla­gung bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de an­ge­bracht wer­den.

3 Wird es von ei­nem der Er­ben ge­stellt, so gilt es auch für die üb­ri­gen.

BGE

143 III 369 (5A_246/2017) from 28. Juni 2017
Regeste: Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3).

144 III 313 (5A_791/2017) from 17. Juli 2018
Regeste: Art. 580 ff. ZGB; öffentliches Inventar; einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Aufnahme des Inventars; Kognition der zuständigen Behörde. Art. 584 Abs. 1 ZGB sieht nach seinem Wortlaut im Verfahren auf Aufnahme eines öffentlichen Inventars nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsichtnahme und Äusserung vor. Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die (beschränkte) Funktion des öffentlichen Inventars und das Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Verzögerungen kein Anlass. Den Erben sind nachträgliche Änderungen aber anzuzeigen (E. 2.1, 2.3 und 2.4). Es ist nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Zivilprozess über Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu befinden (E. 3).

 

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