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Art. 585
C. Verhältnis der Erben während des Inventars I. Verwaltung 1 Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden. 2 Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu verlangen. |