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Art. 605
C. Verschiebung der Teilung 1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden. 2 Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen. BGE
85 II 554 () from 5. November 1959
Regeste: Testamentarische Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB). Der Erblasser kann sein Heimwesen in bedingtem Sinne (Art. 482 ZGB) zwei Söhnen alternativ mit bestimmter Rangfolge zuweisen. Ist es mit Art. 604 ZGB vereinbar, im Testament eine Schwebezeit vorzusehen, während deren Dauer das Heimwesen im gemeinschaftlichen Eigentum einer Erbengruppe stehen und die Zuweisung an einen der beiden Anwärter aufgeschoben sein soll? (Erw. 2). Auslegung eines Erbteilungsvertrages (Erw. 3). |