Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 605

C. Ver­schie­bung der Tei­lung

 

1 Ist beim Erb­gang auf ein noch nicht ge­bo­re­nes Kind Rück­sicht zu neh­men, so muss die Tei­lung bis zum Zeit­punk­te sei­ner Ge­burt ver­scho­ben wer­den.

2 Eben­so lan­ge hat die Mut­ter, so­weit dies für ih­ren Un­ter­halt er­for­der­lich ist, An­spruch auf den Ge­nuss am Ge­mein­schafts­ver­mö­gen.

BGE

85 II 554 () from 5. November 1959
Regeste: Testamentarische Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB). Der Erblasser kann sein Heimwesen in bedingtem Sinne (Art. 482 ZGB) zwei Söhnen alternativ mit bestimmter Rangfolge zuweisen. Ist es mit Art. 604 ZGB vereinbar, im Testament eine Schwebezeit vorzusehen, während deren Dauer das Heimwesen im gemeinschaftlichen Eigentum einer Erbengruppe stehen und die Zuweisung an einen der beiden Anwärter aufgeschoben sein soll? (Erw. 2). Auslegung eines Erbteilungsvertrages (Erw. 3).

 

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