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Art. 607
A. Im Allgemeinen 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. 2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. 3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. BGE
81 II 593 () from 8. Dezember 1955
Regeste: Bäuerliches Erbrecht. Verliert ein Erbe den Anspruch auf Zuweisung des Heimwesens zum Ertragswert gemäss Art. 620 ZGB, wenn er einen andern Bewerber durch eine Abfindung zum Verzicht bewegt?
90 II 365 () from 24. September 1964
Regeste: Begriff des Endentscheides. - Was kann Gegenstand eines summarischen Verfahrens sein? - Pflicht des Willensvollstreckers zur Auskunfterteilung an die Erben. 1. Ein im summarischen Befehlsverfahren der §§ 292 ff. der zürcherischen ZPO gefällter Entscheid kann den Charakter eines Endentscheides nach Art. 48 OG auch dann haben, wenn einzelne Klagevorbringen in diesem Verfahren unberücksichtigt gelassen wurden mit dem Vorbehalt ihrer Geltendmachung in einem ordentlichen Verfahren. (Art. 48 OG). Zur Frage der materiellen Rechtskraft und der Identität von Ansprüchen. (Erw. 1). 2. Ob in einem summarischen Verfahren einzelne tatbeständliche Vorbringen unberücksichtigt bleiben müssen, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts (Erw. 2). 3. Über Tatsachen, die für die Erbteilung von Bedeutung sind, haben die Erben und der Willensvollstrecker einander Auskunft zu geben. Insbesondere können die Erben verlangen, dass der Willensvollstrecker ihnen Einsicht in Akten gebe, die sich auf Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, sei es an einzelne Erben oder an Dritte, beziehen, sofern diese Zuwendungen Grund zur Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder Gegenstand einer Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB) bilden können. Unter welchen Voraussetzungen hat der Willensvollstrecker den Erben auch in seinem Besitze befindliche Akten Dritter vorzulegen? (Erw. 3).
90 II 376 () from 24. September 1964
Regeste: 1. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers. Art. 517/18, 560, 602 ZGB. (Erw. 1 und 2). 2. Absetzung des Willensvollstreckers a) durch die Aufsichtsbehörde: wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung; b) durch Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit: wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm wenigstens bekannt gewesenen Doppelstellung des Willensvollstreckers und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision (Erw. 3). 3. Wann kann ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG in administrativem Verfahren herbeigeführt werden? (Erw. 4). 4. Kriterien der schweren Interessenkollision (Erw. 5). 5. Vorwurf der groben Pflichtverletzung in Verbindung mit der Geltendmachung einer angeblich die Absetzung rechtfertigenden Interessenkollision. Verfahrensfragen. Würdigung einzelner Vorfälle (Erw. 6).
97 II 11 () from 6. Mai 1971
Regeste: Berufung an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Frage, ob der Willensvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig verkaufen darf. Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44, 46 OG; Erw. 1). Aufgaben und Handlungsmacht des Willensvollstreckers (Art. 518 Abs. 2 ZGB; Erw. 2). Durchführung der Erbteilung durch diesen nach Massgabe von Art. 607 und 610 ff. ZGB; Voraussetzungen des Verkaufs einer Erbschaftssache (namentlich einer Liegenschaft) zwecks Teilung des Erlöses (Art. 612 Abs. 2 ZGB; Erw. 3). Auch für den Willensvollstrecker gilt grundsätzlich Art. 612 Abs. 3 ZGB, wonach ein solcher Verkauf auf Verlangen eines Erben auf dem Wege der Versteigerung stattfinden muss (Erw. 4). Lässt sich die streitige Liegenschaft körperlich teilen? Verliert sie dadurch wesentlich an ihrem Wert (Art. 612 Abs. 1 ZGB)? Öffentliche Versteigerung oder Versteigerung unter den Erben? (Erw. 5).
99 III 41 () from 5. September 1973
Regeste: Art. 8 Abs. 2 SchKG. Anspruch eines Dritten auf Einsichtnahme in die den Schuldner betreffenden Protokolle des Betreibungs- und Konkursamtes. Das Recht eines Dritten auf Einsichtnahme in die den Schuldner betreffenden Protokolle des Betreibungsamtes gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG besteht so lange, als das Betreibungsamt gestützt auf die Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 14. März 1938 verpflichtet ist, die fraglichen Akten aufzubewahren. Ist zwischen dem Dritten und dem Schuldner ein Erbteilungsprozess hängig, darf dieses Recht auf Einsichtnahme nicht auf die Zeit nach Eröffnung des Erbganges beschränkt werden.
108 II 535 () from 23. Dezember 1982
Regeste: Pflichten des Willensvollstreckers. Sind die Schulden des Erblassers bezahlt und die Vermächtnisse ausgerichtet, hat sich der Willensvollstrecker nach den Wünschen der Erben hinsichtlich der Teilung des Nachlasses zu erkundigen; er hat diesen Wünschen Rechnung zu tragen, sofern sie mit dem Gesetz und den Anordnungen des Erblassers vereinbar sind. Der Willensvollstrecker, der eine Erbschaftssache verkauft, ohne das Einverständnis der Erben zum Preis einzuholen oder den Erben die Möglichkeit einzuräumen, dass einer von ihnen die Sache zum offerierten Preis übernehme, verletzt seine Pflichten.
112 II 206 () from 24. April 1986
Regeste: 1. Entgegennahme einer staatsrechtlichen Beschwerde als Berufung. Die Frage, ob der nach bündnerischem Recht für die erbrechtliche Realteilung zuständige Kreispräsident die Versteigerung einer Sache auch dann anordnen könne, wenn bestritten ist, dass die betreffende Sache überhaupt zum Nachlass gehört, stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit dar, gegen welche die Berufung zulässig ist (E. 1). 2. Zulässigkeit der Anordnung des Verkaufs oder der Versteigerung einer Sache (Art. 612 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Anordnung des Verkaufs oder der Versteigerung einer Sache als erbrechtliche Vollstreckungsmassnahme ist von Bundesrechts wegen solange ausgeschlossen, als die Zugehörigkeit der betreffenden Sache zum Nachlass noch nicht geklärt ist (E. 2).
123 III 49 () from 20. Dezember 1996
Regeste: Art. 602 ff. und 626 ff. ZGB, die Ausgleichungsklage im Erbteilungsverfahren. Voraussetzungen, unter denen das Interesse an einer blossen Feststellung der Ausgleichungspflicht und des ihr unterworfenen Wertes im Rahmen des Erbteilungsverfahrens bejaht werden kann (E. 1).
132 III 603 () from 17. Juli 2006
Regeste: Art. 970 und 970a ZGB, Art. 106a GBV; Einsichtsrecht ins Grundbuch. Anspruch auf Mitteilung des Kaufpreises eines Grundstücks (E. 4).
132 III 677 () from 2. Mai 2006
Regeste: Erbschaftsklage, Art. 598 ff. ZGB; Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der Erbschaftsklage nach Art. 86 IPRG (E. 3.2 und 3.3). Voraussetzungen zur Erhebung der Erbschaftsklage (E. 3.4 und 3.5). Gegenüber Dritten als Erbschaftsbesitzer besteht ein erbrechtlicher Anspruch auf Auskunft (E. 4).
137 III 8 (5A_84/2010) from 14. Oktober 2010
Regeste: Art. 612 Abs. 3 ZGB; Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung einer Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. Sie muss dabei nötigenfalls prüfen, ob der gesuchstellende Erbe zur Erbschaft berufen ist und ob der Verkauf der Erbschaftssache, den der Erbe auf dem Weg der Versteigerung verlangt, nicht gegen gesetzliche Teilungsregeln verstösst. Derartige materiellrechtliche Vorfragen darf die zuständige Behörde beantworten, solange das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist (E. 2 und 3).
143 III 425 (5A_396/2015) from 22. Juni 2017
Regeste: Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). |