Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 61

II. Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter

 

1 Sind die Ver­eins­sta­tu­ten an­ge­nom­men und ist der Vor­stand be­stellt, so ist der Ver­ein be­fugt, sich in das Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen zu las­sen.

2 Der Ver­ein ist zur Ein­tra­gung ver­pflich­tet, wenn er:

1.
für sei­nen Zweck ein nach kauf­män­ni­scher Art ge­führ­tes Ge­wer­be be­treibt;
2.
re­vi­si­ons­pflich­tig ist.82

3 Der An­mel­dung sind die Sta­tu­ten und das Ver­zeich­nis der Vor­stands­mit­glie­der bei­zu­fü­gen.

82 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht so­wie An­pas­sun­gen im Ak­ti­en-, Ge­nos­sen­schafts-, Han­dels­re­gis­ter- und Fir­men­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

BGE

83 II 249 () from 11. April 1957
Regeste: Namenswahl eines Vereins. Klage eines andern Vereins auf Unterlassung der Führung dieses Namens. 1. Passivlegitimation (Erw. 1). 2. Ablehnung des Firmenschutzes nach Art. 944 ff. OR, Zuerkennung des Persönlichkeits- und insbesondere des Namensschutzes nach Art. 27 ff. ZGB (Erw. 2). 3. Bedeutung einer gebräuchlichen Kurzbenennung (Erw. 3, a). Unzulässigkeit der Wahl eines zu Verwechslungen Anlass bietenden Vereinsnamens (Erw. 3, b). 4. Schutzwürdiges Interesse an der Klage. Der neue Name soll sich deutlich unterscheiden, auch wenn der Name des Klägers dem allgemeinen Sprachgut entnommene Elemente enthält (Erw. 4 und 5). 5. Dem Urteil auf Unterlassung ist von Amtes wegen die Strafandrohung nach Art. 292 StGB beizufügen. Art. 40 OG und 76 BZP (Erw. 6). 6. Änderung des Namenseintrages im Handelsregister. Verfahren. Art. 60 und 61 HRV (Erw. 7). 7. Urteilspublikation. Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 ZGB und Art. 49 OR (Erw. 8).

88 II 209 () from 11. September 1962
Regeste: 1. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB. Der "wirtschaftliche Zweck", der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I.) 2. Art. 60 Abs. 1 ZGB. Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich sei (Erw. II). 3. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Feststellung, die nur bezweckt, am Prozess nicht beteiligte Personen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Erw. III 1). 4. Anforderungen an die Fassung eines Unterlassungsbegehrens (Erw. III 2).

100 III 19 () from 21. März 1974
Regeste: Verbindlichkeit des Konkursdekretes für die Konkursbehörden, Art. 171 SchKG. Konkursbeamter und Aufsichtsbehörde können ein Konkursdekret jedenfalls dann nicht auf seine Gesetzmässigkeit überprüfen, wenn mit der Durchführung des Konkurses bereits begonnen worden ist (Erw. 2).

103 II 294 () from 27. September 1977
Regeste: Art. 6 Abs. 1 KG; Klagerecht des Verbandes. 1. Aus eigenem Recht kann ein Verband klagen, wenn er selber durch eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung geschädigt oder gefährdet wird (E. 1). 2. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann er ferner im eigenen Namen, aber im Interesse seiner betroffenen Mitglieder klagen, wenn er gemäss den Statuten entsprechende Interessen der Mitglieder zu wahren hat und diese selber zur Klage berechtigt sind (E. 2 - 4). 3. Diese Voraussetzungen eines Verbandsklagerechtes im Interesse von Mitgliedern sind hier erfüllt (E. 5).

120 II 137 () from 22. März 1994
Regeste: Art. 81 Abs. 2 ZGB und Art. 101 HRegV; Eintrag von Stiftungsorganen im Handelsregister. Die "Weisung vom 4. Februar 1993 über die Eintragung von Mitgliedern des Stiftungsrates", die vom eidgenössischen Amt für das Handelsregister erlassen worden ist, hat nicht Gesetzeskraft (E. 2). Entgegen dem, was diese Weisung vorsieht, müssen im Handelsregister nur diejenigen Organe eingetragen werden, die die Stiftung vertreten können. Diese hat jedoch die Möglichkeit, die Eintragung von nicht zeichnungsberechtigten Personen zu veranlassen (E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden