Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 637

B. Haf­tung der Mit­er­ben un­ter sich

I. Ge­währ­leis­tung

 

1 Nach Ab­schluss der Tei­lung haf­ten die Mit­er­ben ein­an­der für die Erb­schaftssa­chen wie Käu­fer und Ver­käu­fer.

2 Sie ha­ben ein­an­der den Be­stand der For­de­run­gen, die ih­nen bei der Tei­lung zu­ge­wie­sen wer­den, zu ge­währ­leis­ten und haf­ten ein­an­der, so­weit es sich nicht um Wert­pa­pie­re mit Kurs­wert han­delt, für die Zah­lungs­fä­hig­keit des Schuld­ners im an­ge­rech­ne­ten For­de­rungs­be­trag wie ein­fa­che Bür­gen.

3 Die Kla­ge aus der Ge­währ­leis­tungs­pflicht ver­jährt mit Ab­lauf ei­nes Jah­res nach der Tei­lung oder nach dem Zeit­punkt, auf den die For­de­run­gen spä­ter fäl­lig wer­den.

BGE

107 IB 22 () from 13. Februar 1981
Regeste: Art. 22 Abs. 1 lit. e, Art. 23 WstB; Instandstellungsaufwendungen für eine Liegenschaft. Instandstellungsaufwendungen im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft durch Erbschaft sind als Unterhaltskosten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e WstB zu betrachten. Sie können von den Erben insoweit vom rohen Einkommen abgezogen werden, als der Erblasser zum Abzug der tatsächlichen Kosten berechtigt gewesen wäre (E. 2a). Der übernehmende Miterbe ist zum Abzug von Instandstellungskosten, welche ihm unmittelbar im Anschluss an die Übernahme der Liegenschaft anfallen, im Umfang seiner Erbquote berechtigt (E. 2b).

108 IB 316 () from 18. Juni 1982
Regeste: Art. 22 Abs. 1 lit. a und e, Art. 23 WStB. Unterhaltsaufwendungen an einem neu erworbenen Grundstück können bei Privat- und Geschäftsliegenschaften nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Praxis gilt auch für (buchführende und nichtbuchführende) Landwirte, die ein landwirtschaftliches Heimwesen nicht zum Verkehrs-, sondern zum landwirtschaftlichen Ertragswert erworben haben.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden