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Art. 637
B. Haftung der Miterben unter sich I. Gewährleistung 1 Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer. 2 Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen. 3 Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderungen später fällig werden. BGE
107 IB 22 () from 13. Februar 1981
Regeste: Art. 22 Abs. 1 lit. e, Art. 23 WstB; Instandstellungsaufwendungen für eine Liegenschaft. Instandstellungsaufwendungen im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft durch Erbschaft sind als Unterhaltskosten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e WstB zu betrachten. Sie können von den Erben insoweit vom rohen Einkommen abgezogen werden, als der Erblasser zum Abzug der tatsächlichen Kosten berechtigt gewesen wäre (E. 2a). Der übernehmende Miterbe ist zum Abzug von Instandstellungskosten, welche ihm unmittelbar im Anschluss an die Übernahme der Liegenschaft anfallen, im Umfang seiner Erbquote berechtigt (E. 2b).
108 IB 316 () from 18. Juni 1982
Regeste: Art. 22 Abs. 1 lit. a und e, Art. 23 WStB. Unterhaltsaufwendungen an einem neu erworbenen Grundstück können bei Privat- und Geschäftsliegenschaften nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Praxis gilt auch für (buchführende und nichtbuchführende) Landwirte, die ein landwirtschaftliches Heimwesen nicht zum Verkehrs-, sondern zum landwirtschaftlichen Ertragswert erworben haben. |