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Art. 640
II. Rückgriff auf die Miterben 1 Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen. 2 Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat. 3 Im Übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen. BGE
86 II 335 () from 7. Oktober 1960
Regeste: Solidarhaftung der Erben (Art. 603 ZGB) für Schulden des Erblassers gegenüber einem Erben? Einschränkung der Praxis, die eine solche Haftung verneint. Rückgriffsrecht des belangten Erben (Art. 640 ZGB).
93 II 11 () from 19. Januar 1967
Regeste: Haftung für Schulden der Erbengemeinschaft. Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer von Dritten (einer andern Erbengemeinschaft) erhobenen Forderung; Aktiv- und Passivlegitimation. 1. Für Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der für gemeinsame Rechnung erfolgten Weiterführung eines Betriebs des Erblassers zulasten der Erbengemeinschaft entstanden sind, haften die Erben solidarisch. Der einzelne Erbe ist legitimiert, auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Verpflichtung zu klagen (Erw. 2a). 2. Eine Klage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens einer von einer Erbengemeinschaft gegen den Kläger erhobenen Forderung verlangt wird, ist grundsätzlich gegen alle Erben zu richten. Abweisung einer Klage gegen einen einzelnen Erben mangels Passivlegitimation (Erw. 2b). 3. Unzulässigkeit einer Klage gegen die Miterben, die darauf abzielt, im Hinblick auf die Teilung der Erbschaft mit Wirkung für die Prozessparteien das Nichtbestehen einer Forderung Dritter gegen die Erbengemeinschaft feststellen zu lassen (Erw. 2c).
95 II 426 () from 23. September 1969
Regeste: Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, Art. 218-218 quater OR. Zivilrechtliche Streitigkeit (Erw. 1). Begriff des landwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des Art. 218 OR; der Entscheid der nach Art. 218 bis zuständigen kantonalen Behörde über den Charakter eines Grundstückes ist für den Zivilrichter nicht verbindlich (Erw. 2). Die Zuweisung eines Grundstückes an einen Erben im Rahmen der Erbteilung ist ein Eigentumserwerb im Sinne des Art. 218 OR; die durch die Erbteilung ausgelöste Sperrfrist für die Veräusserung beginnt erst mit der Eintragung des Eigentums im Grundbuch zu laufen (Erw. 3).
109 II 408 () from 15. Dezember 1983
Regeste: Art. 610 Abs. 3 ZGB: Tilgung oder Sicherstellung der Schulden des Erblassers vor der Teilung. Das Gesuch, es seien vor der Erbteilung die Schulden des Erblassers zu tilgen oder sicherzustellen (Art. 610 Abs. 3 ZGB), steht weder der von einem Erben gestützt auf Art. 604 Abs. 1 ZGB erhobenen Teilungsklage noch der Anweisung zur Durchführung der Teilung entgegen, die der Richter in Gutheissung einer solchen Klage (beispielsweise zuhanden eines Notars) erlässt. Allerdings dürfen die kantonalen Prozessordnungen nicht vorsehen, dass die Teilung (durch Zuweisung der Erbanteile oder durch Verkauf der Nachlassgegenstände mit anschliessender Verteilung des Erlöses) durchgeführt werde, bevor die Schulden des Erblassers getilgt oder sichergestellt sind.
115 IA 193 () from 10. Oktober 1989
Regeste: Anspruch des Streitgenossen auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 BV, Art. 155 ff ZPO/TI). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht jedem einzelnen Streitgenossen unabhängig von den Verhältnissen der anderen Streitgenossen zu.
124 III 414 () from 7. September 1998
Regeste: Art. 469 Abs. 3 ZGB; Irrtum in Bezug auf die Bezeichnung von Personen und Auslegung eines Testaments. Hat der Erblasser den eingesetzten Erben aus offensichtlichem Irrtum falsch bezeichnet, so ist die Verfügung richtig zu stellen, wenn sein Wille mit Bestimmtheit festgestellt werden kann (E. 2b). Zeigt es sich, dass mehrere Personen den richtig gestellten Familiennamen tragen, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche von ihnen der Erblasser zu begünstigen beabsichtigte (E. 2b). Für diesen Fall stellt der Gesetzgeber an das Beweismass keine besonderen Anforderungen (E. 3). |