Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 647d519

b. Nütz­li­che

 

1 Er­neue­rungs- und Um­bau­ar­bei­ten, die ei­ne Wert­stei­ge­rung oder Ver­bes­se­rung der Wirt­schaft­lich­keit oder Ge­brauchs­fä­hig­keit der Sa­che bezwe­cken, be­dür­fen der Zu­stim­mung der Mehr­heit al­ler Mit­ei­gen­tü­mer, die zu­gleich den grös­se­ren Teil der Sa­che ver­tritt.

2 Än­de­run­gen, die ei­nem Mit­ei­gen­tü­mer den Ge­brauch oder die Be­nut­zung der Sa­che zum bis­he­ri­gen Zweck er­heb­lich und dau­ernd er­schwe­ren oder un­wirt­schaft­lich ma­chen, kön­nen nicht oh­ne sei­ne Zu­stim­mung durch­ge­führt wer­den.

3 Ver­langt die Än­de­rung von ei­nem Mit­ei­gen­tü­mer Auf­wen­dun­gen, die ihm nicht zu­mut­bar sind, ins­be­son­de­re weil sie in ei­nem Miss­ver­hält­nis zum Ver­mö­gens­wert sei­nes An­teils ste­hen, so kann sie oh­ne sei­ne Zu­stim­mung nur durch­ge­führt wer­den, wenn die üb­ri­gen Mit­ei­gen­tü­mer sei­nen Kos­ten­an­teil auf sich neh­men, so­weit er den ihm zu­mut­ba­ren Be­trag über­steigt.

519Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

BGE

130 III 441 () from 23. Juni 2004
Regeste: Änderung der Zweckbestimmung einer Sache (Art. 648 Abs. 2 ZGB); bauliche Massnahmen bei Stockwerkeigentum (Art. 647d i.V.m. Art. 712g ZGB). Ersetzt ein Aparthotel die bestehende Tennishalle durch eine Wellnessanlage, ändert dies den Zweck einer Apartüberbauung mit Hotel und Wohnungen nicht (E. 2). Liegt die Errichtung der Wellnessanlage auch im Interesse der Wohnungseigentümer, handelt es sich mit Bezug auf die Gemeinschaft um eine nützliche bauliche Massnahme (E. 3).

130 III 450 () from 23. Juni 2004
Regeste: Bauliche Massnahmen des Stockwerkeigentümers (Art. 712a und 712b ZGB); Änderung der Zweckbestimmung einer Sache (Art. 648 Abs. 2 ZGB). Die Freiheit des Stockwerkeigentümers in der baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume setzt deren Ausscheidung zu Sonderrecht voraus; der eigenmächtige Eingriff in gemeinschaftliche Teile ist unstatthaft (E. 1). Das Umfunktionieren von Nebenräumen wie Estrich, Keller oder Garage in Wohnräume stellt keine Zweckänderung, wohl aber eine Nutzungsänderung dar (E. 2).

135 III 212 (4A_394/2008) from 15. Januar 2009
Regeste: a Art. 91 lit. a BGG; Teilentscheid; unabhängige Beurteilungsmöglichkeit objektiv gehäufter Rechtsbegehren. Voraussetzungen der Unabhängigkeit i.S. von Art. 91 lit. a BGG (E. 1.2.2), insbesondere bei selbständig eröffneter Abweisung eines Hauptbegehrens (E. 1.2.3).

136 III 261 (5A_108/2010) from 6. April 2010
Regeste: Art. 647d Abs. 2 und Art. 647e Abs. 2 ZGB; bauliche Massnahmen beim Stockwerkeigentum; Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers. Die Vorschriften über bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB betreffen beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile und berücksichtigen die unterschiedlichen Interessen der Stockwerkeigentümer mit verschieden hohen Zustimmungserfordernissen (E. 2). Das Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers gegen nützliche und luxuriöse bauliche Massnahmen setzt ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht voraus, dessen Ausübung durch die rechtsgültig beschlossenen Änderungen oder Arbeiten im Gesetzessinne beeinträchtigt wird (E. 3). Ein ausschliessliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an gemeinschaftlichen Teilen bedarf der Grundlage im Reglement oder in einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kann nicht formlos begründet werden (E. 4).

141 III 357 (5A_407/2015) from 27. August 2015
Regeste: Art. 647c-647e i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB; bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen im Partikularinteresse einzelner Stockwerkeigentümer. Liegt eine bauliche Massnahme an einem gemeinschaftlichen Teil im ausschliesslichen Interesse eines oder weniger Stockwerkeigentümer, ist sie aus der Optik der Gemeinschaft als luxuriös anzusehen (E. 3).

 

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