Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 649a524

8. Ver­bind­lich­keit von Re­ge­lun­gen und An­mer­kung im Grund­buch

 

1 Die von den Mit­ei­gen­tü­mern ver­ein­bar­te Nut­zungs- und Ver­wal­tungs­ord­nung und die von ih­nen ge­fass­ten Ver­wal­tungs­be­schlüs­se so­wie die ge­richt­li­chen Ur­tei­le und Ver­fü­gun­gen sind auch für den Rechts­nach­fol­ger ei­nes Mit­ei­gen­tü­mers und für den Er­wer­ber ei­nes ding­li­chen Rech­tes an ei­nem Mit­ei­gen­tumsan­teil ver­bind­lich.

2 Sie kön­nen bei Mit­ei­gen­tumsan­tei­len an Grund­stücken im Grund­buch an­ge­merkt wer­den.525

524Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

525 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Re­gis­ter-Schuld­brief und wei­te­re Än­de­run­gen im Sa­chen­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

BGE

110 IA 106 () from 3. Juli 1984
Regeste: Schiedsabrede beim Erwerb von Stockwerkeigentum; Art. 58 Abs. 1 BV. Überprüfungsbefugnis zu Art. 58 Abs. 1 BV und zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (E. 1) Eine Schiedsklausel in der Verwaltungsordnung einer Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft ist für den Rechtsnachfolger eines Stockwerkeigentümers nur verbindlich, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen das kantonale Prozessrecht ihre Gültigkeit abhängig macht; Verhältnis von Art. 649a ZGB zu Art. 6 Abs. 2 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit (E. 2-4).

116 II 275 () from 30. August 1990
Regeste: Stockwerkeigentum; Nutzungsrecht bezüglich gemeinschaftlicher Teile. 1. Es ist nicht ausgeschlossen, für die Benutzung bestimmter gemeinschaftlicher Teile eines zu Stockwerkeigentum ausgestalteten Grundstückes abweichende Bestimmungen zu erlassen, namentlich um die Benutzung dieser Teile gewissen Miteigentümern vorzubehalten (E. 3b und c). 2. Wer einen Miteigentumsanteil veräussert, mit welchem nach dem Reglement die Berechtigung zur Benutzung eines zum gemeinschaftlichen Teil gehörenden Raumes verbunden ist, verfügt über ein eigenes Recht; der veräusserte Anteil umfasst wertmässig auch die Benutzung dieses Raumes. Weder die Zweckbestimmung der Sache noch die Miteigentumsanteile werden dadurch geändert; die Einwilligung der Beteiligten und die Zustimmung der Versammlung der Stockwerkeigentümer sind folglich nicht erforderlich (E. 3d).

142 III 220 (4A_492/2015) from 25. Februar 2016
Regeste: Art. 649a Abs. 1 ZGB; Art. 354, Art. 358 und Art. 393 lit. b ZPO; Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge. Grundsätze der Zuständigkeitsrüge nach Art. 393 lit. b ZPO (E. 3.1); Umfang der gesetzlichen Sukzession nach Art. 649a Abs. 1 ZGB mit Blick auf Schiedsklauseln (E. 3.4.1); Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln (E. 3.4.2 und 3.4.3) und Anwendung im konkreten Fall (E. 3.4.4); objektive Schiedsfähigkeit (E. 3.5).

 

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