Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 658

2. An­eig­nung

 

1 Die An­eig­nung ei­nes im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Grund­stückes kann nur statt­fin­den, wenn die­ses nach Aus­weis des Grund­bu­ches her­ren­los ist.

2 Die An­eig­nung von Land, das nicht im Grund­buch auf­ge­nom­men ist, steht un­ter den Be­stim­mun­gen über die her­ren­lo­sen Sa­chen.

BGE

129 III 216 () from 8. Januar 2003
Regeste: Art. 666 Abs. 1, Art. 964 und 965 ZGB; Dereliktion eines Stockwerkeigentumsteils. Als absoluter Untergangsgrund für das Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 ZGB kann sich die Dereliktion auf einen Teil des Stockwerkeigentums beziehen (E. 3.2.1). Schicksal des aufgegebenen Teils des Stockwerkeigentums (E. 3.2.3). Bedingungen für die Löschung des Eigentumsrechts im Grundbuch (E. 3.3.1) und hierfür erforderliche Belege (E. 3.3.2).

 

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