Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 677

5. Fahr­nis­bau­ten

 

1 Hüt­ten, Bu­den, Ba­ra­cken u. dgl. be­hal­ten, wenn sie oh­ne Ab­sicht blei­ben­der Ver­bin­dung auf frem­dem Bo­den auf­ge­rich­tet sind, ih­ren be­son­dern Ei­gen­tü­mer.

2 Ihr Be­stand wird nicht in das Grund­buch ein­ge­tra­gen.

BGE

80 I 375 () from 22. Oktober 1954
Regeste: Warenumsatzsteuer: Steuerpflicht eines Geleisebauunternehmens.

92 II 227 () from 24. November 1966
Regeste: Bauhandwerkerpfandrecht. - Fahrnisbaute. 1. Rechtsnatur des Anspruchs auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes für die Forderungen der Bauhandwerker und -unternehmer (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Bau erstellt wurde, selbst wenn das nicht im Auftrag dieses Eigentümers, sondern eines Mieters geschehen ist (Erw. 1; Änderung der Rechtsprechung). 2. Einrede des beklagten Grundeigentümers, die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes sei deshalb ausgeschlossen, weil der klagende Bauhandwerker oder -unternehmer nur Material und Arbeit für die Erstellung einer nicht Bestandteil des Grundstücks gewordenen, sondern im Eigentum des Mieters verbliebenen Fahrnisbaute (Art. 677 ZGB) geliefert habe. Objektive und subjektive Kriterien für die Unterscheidung von Fahrnis- und Dauerbauten. Fall eines Fabrikgebäudes (Erw. 2).

98 II 199 () from 11. Juli 1972
Regeste: Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 267 a ff. OR). Berechnung des Streitwertes (Erw. 1). Art. 677 ZGB. Begriff der Fahrnisbaute (Erw. 2). Art. 779 f. ZGB. Die Begründung eines Baurechtes ist nach Art. 675 ZGB nur für Dauerbauten möglich (Erw. 3). Art. 267 a OR. Die Miete unbebauten Landes kann nach einer Kündigung oder nach Ablauf der Mietdauer auch dann nicht erstreckt werden, wenn der Mieter auf dem Grundstück eine Fahrnisbaute errichtet hat. Ausnahmsweise analoge Anwendung des Art. 267 a OR in ganz besonders gelagerten Fällen (Erw. 4 a-b). Analoge Anwendung des Art. 267 a OR im konkreten Fall verneint (Erw. 4 c).

100 II 8 () from 14. Februar 1974
Regeste: Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank beim Kauf von alten Goldmünzen (Erw. 4).

104 II 237 () from 29. Juni 1978
Regeste: Nebenfolgen der Scheidung. Wohnrecht. Herabsetzbarkeit von Leistungen, die Gegenstand einer Scheidungskonvention bilden. Entschädigung. Art. 153, Art. 776 ff. und Art. 151 ZGB. 1. Ein Wohnrecht mit dinglicher Wirkung kann nicht Gegenstand einer Klage gemäss Art. 153 ZGB bilden (E. 3). 2. Die Parteien können eine Entschädigung im Sinne von Art. 151 ZGB grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens vereinbaren (E. 5). 3. Eine Entschädigung, die als Ersatz für infolge der Scheidung entgangene Anwartschaften zugesprochen wurde, unterliegt der Herabsetzung im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZGB nicht. Wurde die Rechtsnatur der Entschädigung seinerzeit nicht spezifiziert, so obliegt es dem Richter im Herabsetzungsverfahren, sie vorfrageweise gemäss den Umständen zur Zeit der Scheidung zu bestimmen (E. 5).

 

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