Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 687

3. Pflan­zen

a. Re­gel

 

1 Über­ra­gen­de Äs­te und ein­drin­gen­de Wur­zeln kann der Nach­bar, wenn sie sein Ei­gen­tum schä­di­gen und auf sei­ne Be­schwer­de hin nicht bin­nen an­ge­mes­se­ner Frist be­sei­tigt wer­den, kap­pen und für sich be­hal­ten.

2 Dul­det ein Grund­ei­gen­tü­mer das Über­ra­gen von Äs­ten auf be­bau­ten oder über­bau­ten Bo­den, so hat er ein Recht auf die an ih­nen wach­sen­den Früch­te (An­ries).

3 Auf Wald­grund­stücke, die an­ein­an­der gren­zen, fin­den die­se Vor­schrif­ten kei­ne An­wen­dung.

BGE

131 III 505 () from 16. Juni 2005
Regeste: Störung des Grundeigentümers einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste; übermässige Immission (Art. 679 und 684 ZGB); Kapprecht (Art. 687 Abs. 1 ZGB); Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Verschmutzung einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste der sich auf der Nachbarparzelle befindenden Bäume stellt grundsätzlich keine übermässige Immission dar (E. 4.2). Zur Beseitigung der Störung stehen dem Eigentümer der Strassenparzelle das Kapprecht sowie die Eigentumsfreiheitsklage als gleichwertige Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die beim Kapprecht vorausgesetzte erhebliche Schädigung ist auch bei der Eigentumsfreiheitsklage zu berücksichtigen (E. 5).

132 III 651 () from 25. August 2006
Regeste: Art. 641 Abs. 2, Art. 738 i.V.m. Art. 781 ZGB, Art. 36 FMG; actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste. Das in Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgesehene Abwehrrecht besteht auch dann, wenn der Eingriff nicht schädigend ist (E. 7). Auslegung einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; der vereinbarte Zweck der Dienstbarkeit deckt den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht (E. 8). Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten müssen die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen nötigen Rechte von den privaten Grundeigentümern vertraglich oder auf dem Enteignungsweg erwerben (E. 9).

143 III 242 (4A_60/2017) from 28. Juni 2017
Regeste: Verantwortlichkeit des Grundeigentümers (Art. 679 ZGB); öffentliche Gewässer. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 3). Der Kanton haftet für Überschwemmungen infolge eines Anstiegs des Grundwasserspiegels verursacht durch gewerbsmässigen Kiesabbau im Rhonebett in einer grösseren Tiefe als vom Kanton bewilligt (E. 4.1-4.5).

 

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