Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 704
C. Rechte an Quellen und Brunnen I. Quelleneigentum und Quellenrecht 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. 2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. 3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. |