Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 712n
2. Einberufung und Leitung 1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat. 2 Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren. |