Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 748

III. Un­ter­gang

1. Grün­de

 

1 Die Nutz­nies­sung geht un­ter mit dem voll­stän­di­gen Un­ter­gang ih­res Ge­gen­stan­des und über­dies bei Grund­stücken mit der Lö­schung des Ein­tra­ges, wo die­ser zur Be­stel­lung not­wen­dig war.

2 An­de­re Un­ter­gangs­grün­de, wie Zeita­blauf, Ver­zicht oder Tod des Be­rech­tig­ten, ge­ben bei Grund­stücken dem Ei­gen­tü­mer nur einen An­spruch auf Lö­schung des Ein­tra­ges.

3 Die ge­setz­li­che Nutz­nies­sung hört auf mit dem Weg­fall ih­res Grun­des.

BGE

143 II 402 (2C_82/2017, 2C_83/2017) from 21. Juni 2017
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 lit. d DBG; Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StHG; Besteuerung einer Entschädigung, die als Gegenleistung für die Löschung einer Nutzniessung an einem Grundstück geleistet wurde. Im Bereich der direkten Bundessteuer stellt die Entschädigung, die als Folge des Verzichts auf eine Nutzniessung im Privatvermögen des Steuerpflichtigen geleistet wurde, weder Einkommen noch Vermögensertrag dar. Eine allfällige daraus folgende Vermehrung des Vermögens ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen (E. 6). In Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuern kann vorliegend die Frage, ob die Entschädigung der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, offengelassen werden (E. 7).

 

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