Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 75

VI. Schutz der Mit­glied­schaft

 

Be­schlüs­se, die das Ge­setz oder die Sta­tu­ten ver­let­zen, kann je­des Mit­glied, das nicht zu­ge­stimmt hat, von Ge­set­zes we­gen bin­nen Mo­nats­frist, nach­dem es von ih­nen Kennt­nis er­hal­ten hat, beim Ge­richt an­fech­ten.

BGE

85 II 525 () from 10. Dezember 1959
Regeste: Ausschliessung aus einem Verein (Art. 72 ZGB). 1. Die gerichtliche Anfechtung dieser Massnahme ist nach zwingendem Recht erst zulässig, wenn das höchste zum Entscheid darüber berufene Vereinsorgan sie angeordnet hat (Erw. 2). Die Klagefrist des Art. 75 ZGB ist eine Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Wahrung dieser Frist durch Anrufung des Sühnbeamten? (Erw. 3). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann der Ausgeschlossene den Verein auf Schadenersatz und Genugtuung belangen? Inwieweit kann das Gericht eine unter Berufung auf einen statutarischen Grund (Art. 72 Abs. 1 ZGB) erfolgte Ausschliessung auf ihre Rechtmässigkeit prüfen? (Erw. 7, 8). 3. Ist die Ausschliessung der Kläger wegen Formwidrigkeit (insbesondere wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs) anfechtbar? (Erw. 9). 4. Bedeutet die Ausschliessung einen offenbaren Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB)? Kann der. Vorstand eines Arbeitnehmerverbandes den Mitgliedern die Übernahme bestimmter Dienste verbieten, um die Arbeitgeber zu bewegen, zu einer befriedigenden Regelung der Entlöhnung dieser Dienste Hand zu bieten? Bekanntmac.hung eines solchen Verbots. Ausschliessung wegen dessen Übertretung. Ist eine vorherige Androhung dieser Massnahme notwendig? Verspätetes Einschreiten gegen die Übertretung? Unzulässiges Ultimatum? Irreführung der Kläger? (Erw. 10). Boykott. An die Mitglieder eines Arbeitnehmerverbands gerichtetes Verbot der Zusammenarbeit mit frühern Mitgliedern, die ausgeschlossen wurden, weil sie eine Weisung missachtet hatten, die vom Vorstand im Zusammenhang mit einem kollektiven Arbeitskampf in Wahrung berechtigter Interessen der Arbeitnehmer erlassen worden war. Die rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglieder können nicht geltend machen, diese Boykottmassnahme sei aus Gründen des Vereinsrechts unzulässig (Erw.11). Zulässiger Erzwingungsboykott (Erw. 12).

104 II 6 () from 23. März 1978
Regeste: Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Persönlichkeitsrecht des Vereinsmitglieds. Der Beschluss der Gesellschaft der Ärzte des Kantons Zürich, in einer Vereinbarung mit dem Apothekerverein des Kantons Zürich auf die Selbstdispensation in den Städten Zürich und Winterthur zu verzichten, verletzt die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder der Gesellschaft im Sinne von Art. 27 ZGB nicht.

108 II 15 () from 21. Januar 1982
Regeste: Vereinsrecht; Abgrenzung von Spielregeln und Mitgliedschaftspflichten. 1. Streitigkeiten um die Gültigkeit von Vereinsbeschlüssen sind nicht vermögensrechtlicher Natur und daher stets berufungsfähig (E. 1a). 2. Beschlüsse des Vereinsvorstandes können nur dann gerichtlich angefochten werden, wenn sie in die Mitgliedschaftsrechte der Vereinsmitglieder eingreifen (E. 2). 3. Die Frage, ob ein Vereinsorgan eine Spielregel richtig angewendet habe, ist richterlicher Überprüfung nicht zugänglich, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Vereinsmitglieder (E. 3). 4. Die Pflicht der in der Nationalliga zusammengeschlossenen Fussballclubs, gegenüber den Zuschauern für Ordnung auf dem Spielfeld zu sorgen, kann nicht nur eine Spielregel darstellen, sondern auch eine mitgliedschaftliche Pflicht, welche die Clubs unabhängig vom Verlauf der einzelnen Spiele als Verbandsmitglieder trifft. Die Frage, ob diese Pflicht verletzt sei und ob deswegen gegenüber dem fehlbaren Verein eine Sanktion ausgesprochen werden müsse, ist richterlicher Überprüfung insoweit nicht zum vornherein entzogen. Im vorliegenden Fall verstiess das Absehen von einer Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Vereinsmitglieder (E. 4).

119 II 271 () from 15. März 1993
Regeste: Rechtliche Natur von Entscheiden des Schiedsgerichts für Sport. 1. Bedingungen, die gemäss Rechtsprechung erfüllt sein müssen, damit ein Schiedsspruch einem Urteil eines staatlichen Gerichts gleichgestellt werden kann. Anwendung dieser Rechtsprechung auf Entscheide des Schiedsgerichts für Sport, welches als Appellationsinstanz über die Gültigkeit von Massnahmen befunden hat, die von Organen internationaler Sportverbände ausgesprochen worden sind (E. 3b). 2. Die Sperre für internationale Pferdesportprüfungen und der Entzug von durch einen professionellen Reiter gewonnenen Barpreisen von gewisser Bedeutung stellen eigentliche statutarische Strafen dar, die einer richterlichen Kontrolle zugänglich sind (E. 3c).

120 II 11 () from 26. Januar 1994
Regeste: Zivilrechtsstreitigkeit; Stockwerkeigentum; Streit um die Art, den Umfang, die Modalitäten und den zeitlichen Ablauf der als notwendig bezeichneten baulichen Massnahmen (Art. 44 und 46 OG; Art. 712g, Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 647c ZGB). Stehen einzig Art, Umfang, Modalitäten und zeitlicher Ablauf der als notwendig bezeichneten baulichen Massnahmen gemäss Art. 647c ZGB sowie die Bestellung eines Architekten als Kontrolleur im Streit, so liegt keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne der Art. 44 und 46 OG vor (E. 2).

120 V 455 () from 28. November 1994
Regeste: Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 28 und 33 KUVG, Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung, Art. 1 ff. Verordnung IX über die Krankenversicherung betreffend den Risikoausgleich unter den Krankenkassen. Da bereits der Bundesbeschluss in Art. 1 Abs. 1 den Grundsatz des vollen Risikoausgleichs statuiert, ist die Verordnung IX nicht gesetz- und verfassungswidrig, wenn diese die von einer Krankenkasse zu leistenden Ausgleichszahlungen nicht auf die Höhe der Bundesbeiträge begrenzt.

123 III 193 () from 14. März 1997
Regeste: Ausschlussautonomie des Vereins im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht des einzelnen Mitglieds auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 72 Abs. 2 ZGB und Art. 28 ZGB). Tritt ein Verein in der Öffentlichkeit wie auch gegenüber Behörden, potentiellen Kunden seiner Mitglieder usw. als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweigs auf, so verfügt er nicht über die umfassende Ausschlussautonomie des Art. 72 Abs. 2 ZGB. Ein Mitglied eines solchen Vereins kann angesichts seines Persönlichkeitsrechts auf wirtschaftliche Entfaltung nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden (E. 2).

129 III 641 () from 20. August 2003
Regeste: Stiftungsaufsicht (Art. 84 ZGB). Soweit die Stiftungsurkunde oder -reglemente nichts anderes bestimmen, ist in organisatorischer Hinsicht das Vereinsrecht auf körperschaftlich organisierte Stiftungen analog anzuwenden. Nichtigkeit von Vereins- und entsprechend auch von Stiftungsratsbeschlüssen ist von Amtes wegen festzustellen (E. 3.4). Ist der Stiftungsrat in seiner internen Handlungsfähigkeit blockiert, weil Stiftungsräte in ihrem Amt eingestellt worden sind, kommt der Aufsichtsbehörde, die diese Einstellungen verfügt hat, kraft ihrer Aufsichtsgewalt die Befugnis zu, an deren Stelle bei der Ernennung neuer Stiftungsräte mitzuwirken (E. 3.5).

131 III 459 () from 16. Juni 2005
Regeste: Art. 712m ZGB; Beschlüsse der Stockwerkeigentümer; Minderheitenschutz; Rechtsmissbrauchsverbot und Gleichbehandlungsgebot. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Stockwerkeigentum gewährleisten den Schutz der Minderheit nur in verfahrensmässiger Hinsicht. Bezogen auf den Inhalt der zu treffenden Beschlüsse gebietet der Grundsatz der schonenden Rechtsausübung, dass die Mehrheit von verschiedenen gleichwertigen Entscheidungsmöglichkeiten diejenige wählt, die die Interessen der Minderheit nicht oder am wenigsten beeinträchtigt. Zusätzlich verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung Unterscheidungen ohne sachlichen Grund, sofern die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches Mindestmass erreicht (E. 5).

132 III 503 () from 8. Juni 2006
Regeste: Art. 66 Abs. 2 und Art. 75 ZGB; vereinsrechtliche Anfechtungsklage gegen Beschlüsse von Delegierten- und Generalversammlung; Beschlussfassung im Zirkularverfahren. Interessenlage im Anfechtungsprozess (E. 3.1). Mit rechtzeitiger Klage gegen den Beschluss der Generalversammlung kann der vorangegangene Beschluss der Delegiertenversammlung mitangefochten werden (E. 3.2). Verwirkung des Anfechtungsrechts verneint (E. 3.3). Schriftliche Mehrheitsentscheidungen einer Delegiertenversammlung ohne statutarische Grundlage sind unzulässig (E. 4). Die Verletzung der Verfahrensregel macht sowohl den Beschluss der Delegiertenversammlung als auch den darauf gestützten Beschluss der Generalversammlung ungültig (E. 5).

134 III 481 (5A_149/2007) from 10. Juli 2008
Regeste: Art. 712m Abs. 2, Art. 68 ZGB; Wahl des Verwalters und des Abwarts einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie Festsetzung der Entschädigung; Ausschliessung vom Stimmrecht. Aufgrund des Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB findet die Vorschrift über die Ausschliessung vom Stimmrecht (Art. 68 ZGB) auf die Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung (E. 3.4). Bei der Wahl des Verwalters handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft i.S. von Art. 68 ZGB, sondern um einen internen Verwaltungsakt, sodass auch ein Stockwerkeigentümer an einem Beschluss teilnehmen kann, welcher seine Wahl zum Verwalter betrifft (E. 3.5). Rechtsgeschäfte gemäss Art. 68 ZGB sind hingegen der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für die Tätigkeit als Verwalter (E. 3.6) und die Wahl eines Abwarts sowie der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für dessen Tätigkeit (E. 3.7), sodass der betreffende Stockwerkeigentümer an dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt ist. Ist ein Stockwerkeigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, so gilt dies auch dann, wenn er einen nicht vom Stimmrecht ausgeschlossenen Stockwerkeigentümer vertritt (E. 3.8). Unter Verletzung von Art. 68 ZGB abgegebene Stimmen sind als ungültig zu betrachten und nicht zu zählen. Die Nichtteilnahme an einer Versammlung steht einer Berufung auf Art. 68 ZGB nicht entgegen (E. 3.9).

135 III 489 (5A_153/2009) from 29. Mai 2009
Regeste: Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6).

136 III 345 (4A_490/2009) from 13. April 2010
Regeste: Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (Ordre public); res iudicata. Das Schiedsgericht verletzt den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn es bei seinem Entscheid die materielle Rechtskraft eines früheren Urteils unbeachtet lässt (E. 2.1). Im konkreten Fall hat das Tribunal Arbitral du Sport den Einwand der res iudicata zu Unrecht verworfen (E. 2.2).

140 III 561 (5A_44/2014) from 10. November 2014
Regeste: Art. 209 Abs. 4 zweiter Satz ZPO; Frist zur Einreichung der Klage nach Erteilung der Klagebewilligung. Mit den "weiteren besonderen gesetzlichen Klagefristen", welche in Art. 209 Abs. 4 zweiter Satz ZPO vorbehalten werden, sind Fristen prozessualer Natur gemeint (E. 2).

143 III 537 (5A_79/2017) from 17. November 2017
Regeste: Art. 712m ZGB; Art. 69 GBV; Stockwerkeigentum, das vor Erstellung des Gebäudes begründet wurde; Entscheid der Versammlung der Stockwerkeigentümer in Verletzung einer zwingenden Quorumsbestimmung. Entscheid der Versammlung der Stockwerkeigentümer in Verletzung einer zwingenden Quorumsbestimmung: Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit? (E. 4.2). Stellung der noch nicht gebauten Stockwerkeigentumseinheit; Recht ihres Eigentümers, an der Versammlung der Stockwerkeigentümer teilzunehmen (E. 4.3).

144 III 120 (4A_260/2017) from 20. Februar 2018
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Unabhängigkeit des Schiedsgerichts für Sport (TAS) gegenüber der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG); materieller Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). Inwiefern ist eine Partei berechtigt, einen Entscheid beim Bundesgericht anzufechten, dem sie den Charakter eines Schiedsentscheids abspricht (E. 1.2)? Das TAS ist ausreichend unabhängig von der FIFA, damit Entscheide, die es diesen Verein betreffend fällt, als eigentliche, mit Urteilen staatlicher Gerichte vergleichbare Entscheide angesehen werden können (E. 3.4). Zusammenfassung des Begriffs des materiellen Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG in allgemeiner Hinsicht (E. 5.1) und bezogen auf die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts (E. 5.2); Anwendung dieses Begriffs auf eine Disziplinarmassnahme, die gegenüber einem Fussballclub ausgesprochen wurde, der gegen das Verbot der Abtretung der wirtschaftlichen Rechte an einem Spieler an einen dritten Kapitalgeber verstossen hat (E. 5.3-5.5).

144 III 433 (5A_97/2018) from 10. September 2018
Regeste: Art. 84 ZGB; Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation. Voraussetzungen, unter denen Stiftungsratsmitglieder, Destinatäre und Dritte zur Beschwerde an die Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt sind (E. 4-7).

145 III 121 (5A_340/2017) from 11. Dezember 2018
Regeste: Art. 712l Abs. 2 ZGB; Stockwerkeigentum; Passivlegitimation bei Störungen, die von gemeinschaftlichen Bauteilen ausgehen. Störereigenschaft und Passivlegitimation des Störers (E. 4.1). Umfang der Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft (E. 4.3). Verselbständigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und Abgrenzung zur Gesamtheit der Stockwerkeigentümer als Miteigentümer (E. 4.3.3). Interne und externe Angelegenheiten der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.4). Beschlusskompetenzen und Beschlussfassung der Stockwerkeigentümerversammlung (E. 4.3.5). Anfechtungsklage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und Klage gegen die Gesamtheit der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.6).

 

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