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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 77
2. Von Gesetzes wegen
Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.