Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 797

2. Be­stimmt­heit

a. Bei ei­nem Grund­stück

 

1 Bei der Er­rich­tung des Grund­pfan­des ist das Grund­stück, das ver­pfän­det wird, be­stimmt an­zu­ge­ben.

2 Tei­le ei­nes Grund­stückes kön­nen, so­lan­ge des­sen Tei­lung im Grund­buch nicht er­folgt ist, nicht ver­pfän­det wer­den.

BGE

115 III 55 () from 10. Mai 1989
Regeste: Gesamthafte Versteigerung getrennt verpfändeter Grundstücke (Art. 108 und 118 VZG). Fall, wo die gesamthafte Versteigerung der Grundstücke, obwohl sie einen höheren Ertrag erbringt als die Einzelversteigerung, gewisse Grundstücke zulasten anderer benachteiligt. Diesfalls muss in den Steigerungsbedingungen darauf hingewiesen werden, dass der bei der gesamthaften Verwertung jedem einzelnen Grundstück zukommende Anteil am Ertrag wenigstens so hoch sein muss wie das höchste Angebot, welches für das betreffende Grundstück bei der Einzelversteigerung gemacht wurde.

 

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