Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 811

3. Ab­tren­nung klei­ner Stücke

 

Wird ein Teil des Grund­stückes, der auf we­ni­ger als den zwan­zigs­ten Teil der Pfand­for­de­rung zu wer­ten ist, ver­äus­sert, so kann der Gläu­bi­ger die Ent­las­sung die­ses Stückes aus der Pfand­haft nicht ver­wei­gern, so­bald ei­ne ver­hält­nis­mäs­si­ge Ab­zah­lung ge­leis­tet wird oder der Rest des Grund­stückes ihm hin­rei­chen­de Si­cher­heit bie­tet.

BGE

105 IV 39 () from 23. Januar 1979
Regeste: Art. 221, 222 StGB. Schädigung eines andern. Geschädigt im Sinne dieser Bestimmungen ist nicht der Versicherer des Brandobjekts, hingegen ein Hypothekargläubiger durch die Beeinträchtigung des Pfandobjekts (E. 2a und b). Der Vorsatz der Brandstiftung (Art. 221) setzt voraus, dass der Täter oder Anstifter die Schädigung eines andern zum vornherein erkannt und bewusst in Kauf genommen hat (E. 2c).

 

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