Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 84a104

Cbis. Mass­nah­men bei Über­schul­dung und Zah­lungs­un­fä­hig­keit

 

1 Be­steht be­grün­de­te Be­sorg­nis, dass die Stif­tung über­schul­det ist oder ih­re Ver­bind­lich­kei­ten län­ger­fris­tig nicht mehr er­fül­len kann, so stellt das obers­te Stif­tungs­or­gan auf Grund der Ver­äus­se­rungs­wer­te ei­ne Zwi­schen­bi­lanz auf und legt sie der Re­vi­si­ons­stel­le zur Prü­fung vor. Ver­fügt die Stif­tung über kei­ne Re­vi­si­ons­stel­le, so legt das obers­te Stif­tungs­or­gan die Zwi­schen­bi­lanz der Auf­sichts­be­hör­de vor.

2 Stellt die Re­vi­si­ons­stel­le fest, dass die Stif­tung über­schul­det ist oder ih­re Ver­bind­lich­kei­ten län­ger­fris­tig nicht er­fül­len kann, so legt sie die Zwi­schen­bi­lanz der Auf­sichts­be­hör­de vor.

3 Die Auf­sichts­be­hör­de hält das obers­te Stif­tungs­or­gan zur Ein­lei­tung der er­for­der­li­chen Mass­nah­men an. Bleibt die­ses un­tä­tig, so trifft die Auf­sichts­be­hör­de die nö­ti­gen Mass­nah­men.

4 Nö­ti­gen­falls be­an­tragt die Auf­sichts­be­hör­de voll­stre­ckungs­recht­li­che Mass­nah­men; die ak­ti­en­recht­li­chen Be­stim­mun­gen über die Er­öff­nung oder den Auf­schub des Kon­kur­ses sind sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

104 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stif­tungs­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191).

BGE

143 V 219 (9C_612/2016, 9C_667/2016) from 16. Mai 2017
Regeste: Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2).

 

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