Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 861

2. Pfand­ti­tel

 

1 Der Pa­pier-Schuld­brief wird durch das Grund­buchamt aus­ge­stellt.

2 Er be­darf zu sei­ner Gül­tig­keit der Un­ter­schrift des Grund­buch­ver­wal­ters. Im Üb­ri­gen wird sei­ne Form durch den Bun­des­rat be­stimmt.

3 Er darf dem Gläu­bi­ger oder des­sen Be­auf­trag­tem nur mit aus­drück­li­cher Ein­wil­li­gung des Schuld­ners und des Ei­gen­tü­mers des be­las­te­ten Grund­stücks aus­ge­hän­digt wer­den.

BGE

145 III 133 (5A_331/2018) from 21. Dezember 2018
Regeste: Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7).

 

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