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Art. 90
A. Verlobung 1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet. 2 Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.144 3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe. 144 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001). |