Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 98

B. Vor­be­rei­tungs­ver­fah­ren

I. Ge­such

 

1 Die Ver­lob­ten stel­len das Ge­such um Durch­füh­rung des Vor­be­rei­tungs­ver­fah­rens beim Zi­vil­stands­amt des Wohn­or­tes ei­ner oder ei­nes der Ver­lob­ten.151

2 Sie müs­sen per­sön­lich er­schei­nen. Falls sie nach­wei­sen, dass dies für sie of­fen­sicht­lich un­zu­mut­bar ist, wird die schrift­li­che Durch­füh­rung des Vor­be­rei­tungs­ver­fah­rens be­wil­ligt.

3 Sie ha­ben ih­re Per­so­na­li­en mit­tels Do­ku­men­ten zu be­le­gen und beim Zi­vil­stands­amt per­sön­lich zu er­klä­ren, dass sie die Ehe­vor­aus­set­zun­gen er­fül­len; sie le­gen die nö­ti­gen Zu­stim­mun­gen vor.

4 Ver­lob­te, die nicht Schwei­zer­bür­ge­rin­nen oder Schwei­zer­bür­ger sind, müs­sen wäh­rend des Vor­be­rei­tungs­ver­fah­rens ih­ren recht­mäs­si­gen Auf­ent­halt in der Schweiz nach­wei­sen.152

151 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für al­le), in Kraft seit 1. Ju­li 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

152 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 12. Ju­ni 2009 (Un­ter­bin­dung von Ehen bei rechts­wid­ri­gem Auf­ent­halt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 24672481).

BGE

137 I 351 (2C_349/2011) from 23. November 2011
Regeste: Art. 98 Abs. 4 ZGB und Art. 67 Abs. 3 ZStV; Art. 12 EMRK und Art. 14 BV; Art. 14 Abs. 1 AsylG; Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung: Erfordernis, den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachzuweisen; Vereinbarkeit dieses Erfordernisses mit dem Recht auf Ehe; Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges des Asylverfahrens. Vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges des Asylverfahrens kann nur bei Vorliegen eines "offensichtlichen" Rechtsanspruches auf eine Aufenthaltsbewilligung abgewichen werden (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 3.1). Kann der Zivilstandsbeamte die Trauung eines ausländischen Verlobten mangels Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz nicht vollziehen (Art. 98 Abs. 4 ZGB und Art. 67 Abs. 3 ZStV), so ist die Migrationsbehörde gehalten, letzterem im Hinblick auf die Heirat einen provisorischen Aufenthaltstitel auszustellen, sofern keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und klar erscheint, dass der Betroffene - einmal verheiratet - aufgrund seiner persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen wird (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG); diese Auslegung erlaubt die Beachtung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers (E. 3.4-3.7) und steht mit dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges des Asylverfahrens im Einklang (E. 3. 8). Anwendung im vorliegenden Fall (E. 3.9).

139 I 37 (2C_195/2012) from 2. Januar 2013
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 34 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009); Art. 5, 10 und 17 AuG; Art. 6 und 11 VZAE; Art. 2, 4, 15 i.V.m. 16 VEV; Weigerung der Migrationsbehörde, ein Familiennachzugsgesuch zu prüfen, bei Heirat im Rahmen eines Schengenvisums zu Besuchszwecken. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen (E. 2). Der Anspruch auf Familiennachzug fällt nicht dahin, wenn während der Gültigkeit des Schengenvisums zu Besuchszwecken geheiratet wird, weshalb die zuständige Migrationsbehörde verpflichtet ist, auf rechtzeitiges Gesuch hin das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Familiennachzug zu prüfen. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts, hat die betroffene Person den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn, die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG als mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt gelten (E. 3). Beurteilung des konkreten Falles (E. 4).

 

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