Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 320424

C. Draw­ing on the child’s as­sets

 

1 Set­tle­ments, com­pens­a­tion and sim­il­ar pay­ments may be used in por­tions to fund the child’s main­ten­ance in ac­cord­ance with its cur­rent re­quire­ments.

2 Where ne­ces­sary to meet the costs of main­ten­ance, up­bring­ing or edu­ca­tion, the child pro­tec­tion au­thor­ity may per­mit the par­ents to make use of oth­er parts of the child’s as­sets in spe­cif­ic amounts.

424Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

BGE

86 I 137 () from 1. Juni 1960
Regeste: Art. 4 BV; Art. 322 ZGB. Die von den Erben des ausserehelichen Vaters geschuldeten Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind werden durch die Waisenrenten der Sozialversicherung (SUVA, AHV) nicht getilgt.

100 II 245 () from 11. Juli 1974
Regeste: Die Indexierung von Renten für geschiedene Ehegatten nach Art. 152 und Art. 151 Abs. 1 ZGB, soweit sie Ersatz für den verlorenen ehelichen Unterhaltsanspruch darstellen, durch den Richter ist grundsätzlich zulässig (Änderung der Rechtsprechung). Sie darf aber nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Pflichtige in den Genuss des vollen Teuerungsausgleichs gelangt. Die Abänderungsklage gemäss Art. 153 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten (Erw. 3-6). Ist die Scheidung in Rechtskraft erwachsen, bevor die vermögensrechtlichen Folgen geregelt wurden, muss die Kapitalabfindung nach Art. 151 ZGB erst verzinst werden, wenn ihre Höhe rechtskräftig festgesetzt worden ist (Erw. 7).

101 II 17 () from 13. Januar 1975
Regeste: Art. 320 ZGB Verträge über Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind können ohne entsprechenden Vorbehalt gerichtlich nicht abgeändert werden.

111 II 410 () from 6. August 1985
Regeste: Art. 277 Abs. 2 ZGB: Unterhalt des mündigen Kindes, das sich noch in Ausbildung befindet. Bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem mündigen Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, muss ein gerechter Ausgleich gefunden werden zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt.

118 II 101 () from 17. Februar 1992
Regeste: Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre.

 

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