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Art. 473
IV. Dispositions in favour of the spouse 1 By a testamentary disposition, the testator may grant the surviving spouse a usufruct of the entire part of the estate passing to their common issue.473 2 This usufruct shall replace the statutory succession right due to the spouse where the common issue are co-heirs with the spouse. In addition to this usufruct, the disposable part is one-quarter of the estate.474 3 If the surviving spouse remarries, the usufruct ceases to apply to that part of the estate which, on succession, could not have been encumbered by a usufruct under the provisions ordinarily governing the statutory entitlements of the deceased’s issue.475 473Amended by No I of the Swiss Civil Code of 5 Oct. 2001, in force since 1 March 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 112120112111). 474Amended by No I of the Swiss Civil Code of 5 Oct. 2001, in force since 1 March 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 112120112111). 475Amended by No I 2 of the FA of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191). BGE
86 II 451 () from 3. November 1960
Regeste: Klage auf Teilung einer Erbschaft. Art. 604 ZGB. 1. Als Streitwert hat, wenn der Teilungsanspruch als solcher streitig ist, der gesamte Wert des zu teilenden Vermögens zu gelten (Erw. 2). 2. Passivlegitimation (Erw. 3). 3. Wird das Gesamteigentum beibehalten, so besteht mangels Begründung einer andern Gemeinschaftsform die Erbengemeinschaft weiter (Erw. 4). 4. Eine gemäss Art. 473 ZGB dem überlebenden Ehegatten zugewendete Nutzniessung schliesst den Anspruch der Nachkommen, jederzeit die Teilung zu verlangen, nicht aus (Erw. 5). 5. Der Berechtigte kann die Nutzniessung unter Vorlegung einer Testamentsabschrift jederzeit im Grundbuch eintragen lassen; Art. 18 GBV (Erw. 6). 6. Wird dem Teilungsbegehren ein testamentarisches Teilungsverbot (für die Dauer der Nutzniessung) entgegengehalten, das der Kläger verneint, so ist zuerst diese Frage der Testamentsauslegung zu entscheiden (Beweislast desjenigen, der das Verbot geltend macht) und alsdann bei Bejahung des Verbotes ausserdem die eventuelle - nach Art. 521 und 533 ZGB nicht der Verjährung unterliegende - Einrede des Klägers, ein solches Verbot sei rechtswidrig (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und verletze jedenfalls die ihm als Pflichtteilserben zukommende Rechtsstellung (Art. 522 ZGB). (Erw. 7).
102 II 313 () from 18. November 1976
Regeste: Art. 214 Abs. 3 ZGB. Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten. Die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung ist als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen. Sie unterliegt wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt sind (E. 3-5).
108 II 177 () from 31. März 1982
Regeste: Bäuerliches Erbrecht (Art. 621bis ZGB). Verhältnis zwischen der Nutzniessung am ganzen Nachlass gemäss Art. 473 ZGB, die der Erblasser seiner hinterbliebenen Ehefrau, welche zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes weder geeignet noch willens ist, testamentarisch zugewiesen hat, und dem Anspruch eines seiner Kinder auf ungeteilte Zuweisung des zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Heimwesens zum Ertragswert.
116 II 33 () from 8. Januar 1990
Regeste: Art. 608 und 621bis Abs. 1 ZGB. 1. Befindet sich im Nachlass ein landwirtschaftliches Gewerbe, so richtet sich die Teilung nach den Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts, die galten, als der Erblasser starb (E. 3a). 2. Es obliegt dem Teilungsrichter, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob ein Gewerbe ein landwirtschaftliches im Sinne von Art. 620 ZGB ist; Kriterien, die dabei zu berücksichtigen sind (E. 5a).
125 III 425 () from 14. September 1999
Regeste: Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages (Art. 16 Abs. 1 LPG). Da Art. 266n OR im Falle der Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages nicht anwendbar ist, braucht die Kündigung durch den Verpächter dem Pächter und dessen Ehegatten nicht separat zugestellt zu werden, auch wenn der Pachtgegenstand ein Wohnhaus umfasst, das diesen als Familienwohnung dient.
137 III 113 (5A_662/2010) from 15. Februar 2011
Regeste: Art. 216 ZGB, aArt. 214 Abs. 3 ZGB und Art. 10 SchlT ZGB; Ehevertrag. Die Einhaltung der Formerfordernisse des Ehevertrages ist erforderlich und genügend, um die Beteiligung am Vorschlag, der aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung resultiert, zugunsten des überlebenden Ehegatten abzuändern. Diese Regel gilt sowohl für den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung als auch für denjenigen der Güterverbindung nach altem Recht (E. 4.2 und 4.3).
140 III 193 (5A_651/2013) from 30. April 2014
Regeste: Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). |