Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 585

C. Situ­ation of the heirs dur­ing the in­vent­ory

I. Ad­min­is­tra­tion

 

1 While the in­vent­ory is be­ing drawn up, only the ne­ces­sary ad­min­is­trat­ive ac­tions may be taken.

2 Where the au­thor­ity au­thor­ises an heir to con­tin­ue the de­ceased’s busi­ness activ­it­ies, the co-heirs may re­quest that se­cur­ity be fur­nished.

BGE

130 III 241 () from 12. Dezember 2003
Regeste: Art. 585 f. ZGB, Art. 297 Abs. 4 SchKG; Einleitung eines neuen Prozesses und Verrechnung während eines Verfahrens des öffentlichen Inventars, das zur konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft führt. Die Frage betreffend das Erfordernis der Dringlichkeit - wie von Art. 586 Abs. 3 ZGB für die Anstrengung eines neuen Prozesses während der Dauer des Inventars verlangt - wird mit Beendigung des Letzteren während des hängigen Prozesses gegenstandslos (E. 2). Für die Verrechnung, die von einem Gläubiger des Erblassers im Laufe des Verfahrens eines öffentlichen Inventars vorgenommenen wurde, welches der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft vorausging, ist die im SchKG für die Nachlassstundung vorgesehene Regelung analog anwendbar (E. 3).

 

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