Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 594

II. At the re­quest of the de­ceased’s cred­it­ors

 

1 Where the de­ceased’s cred­it­ors have good cause to fear that their claims will not be met and such claims are not sat­is­fied or se­cured at their re­quest, with­in three months of the death of the de­ceased or the read­ing of the will they may de­mand the of­fi­cial li­quid­a­tion of the es­tate.

2 Sub­ject to the same con­di­tions, leg­atees may re­quest pro­vi­sion­al meas­ures by way of se­cur­ity.

BGE

109 II 400 () from 22. Dezember 1983
Regeste: Sicherstellung der Miterben durch einen nutzniessungsberechtigten Erben (Art. 464, 760 ff. ZGB). 1. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, durch den ein nutzniessungsberechtigter Erbe zur Sicherstellung der Miterben verpflichtet wird, ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (E. 1). 2. Das Sicherstellungsbegehren kann durch einen einzigen Erben eingereicht werden, doch müssen sich die Miterben dazu äussern können; soweit diese weder dem Begehren beitreten noch sich von vornherein einem darüber ergehenden Urteil unterziehen wollen, sind sie auf der Seite des Beklagten in den Prozess einzubeziehen (E. 2).

140 V 50 (9C_522/2013) from 28. Januar 2014
Regeste: Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen. Für die Qualifikation der Unterstützung als erheblich ist in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt (E. 3.4).

 

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