Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 637

B. Li­ab­il­ity among co-heirs

I. War­ranty

 

1 On com­ple­tion of the di­vi­sion, the co-heirs are mu­tu­ally li­able for the es­tate prop­erty as if they were pur­chasers and vendors.

2 They must mu­tu­ally war­rant the ex­ist­ence of claims al­loc­ated to them in the di­vi­sion and, ex­cept in the case of se­cur­it­ies with a mar­ket price, are mu­tu­ally li­able as simple guar­ant­ors for the debt­or’s solvency in the amount at which such claims were brought in­to ac­count.

3 Claims un­der such war­ranty pre­scribe one year after the di­vi­sion or the sub­sequent date on which the claims fell due.

BGE

107 IB 22 () from 13. Februar 1981
Regeste: Art. 22 Abs. 1 lit. e, Art. 23 WstB; Instandstellungsaufwendungen für eine Liegenschaft. Instandstellungsaufwendungen im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft durch Erbschaft sind als Unterhaltskosten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e WstB zu betrachten. Sie können von den Erben insoweit vom rohen Einkommen abgezogen werden, als der Erblasser zum Abzug der tatsächlichen Kosten berechtigt gewesen wäre (E. 2a). Der übernehmende Miterbe ist zum Abzug von Instandstellungskosten, welche ihm unmittelbar im Anschluss an die Übernahme der Liegenschaft anfallen, im Umfang seiner Erbquote berechtigt (E. 2b).

108 IB 316 () from 18. Juni 1982
Regeste: Art. 22 Abs. 1 lit. a und e, Art. 23 WStB. Unterhaltsaufwendungen an einem neu erworbenen Grundstück können bei Privat- und Geschäftsliegenschaften nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Praxis gilt auch für (buchführende und nichtbuchführende) Landwirte, die ein landwirtschaftliches Heimwesen nicht zum Verkehrs-, sondern zum landwirtschaftlichen Ertragswert erworben haben.

 

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