Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 666

C. Loss

 

1 Land own­er­ship is ex­tin­guished on de­le­tion of the land re­gister entry and on com­plete loss of the im­mov­able prop­erty.

2 In the case of com­puls­ory pur­chase, the time at which the loss oc­curs is de­term­ined ac­cord­ing to fed­er­al and can­ton­al com­puls­ory pur­chase law.

BGE

102 IA 553 () from 22. Dezember 1976
Regeste: Enteignungsverträge; Art. 2 ÜbBest. BV Für einen schon in einfacher Schriftform gültigen öffentlichrechtlichen Enteignungsvertrag besteht erst Raum nach formgerechter Einleitung des Enteignungsverfahrens. Verträge auf Grundstücksabtretung, die vor Verfahrenseinleitung abgeschlossen werden, unterstehen dem Privatrecht und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Die Regelung eines kantonalen Enteignungsgesetzes, wonach eine einfache schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers das ordentliche Enteignungsbewilligungsverfahren ersetzt und schon für sich allein die Abtretungspflicht gültig begründet, steht im Widerspruch zum Bundeszivilrecht (E. 4).

129 III 216 () from 8. Januar 2003
Regeste: Art. 666 Abs. 1, Art. 964 und 965 ZGB; Dereliktion eines Stockwerkeigentumsteils. Als absoluter Untergangsgrund für das Grundeigentum gemäss Art. 666 Abs. 1 ZGB kann sich die Dereliktion auf einen Teil des Stockwerkeigentums beziehen (E. 3.2.1). Schicksal des aufgegebenen Teils des Stockwerkeigentums (E. 3.2.3). Bedingungen für die Löschung des Eigentumsrechts im Grundbuch (E. 3.3.1) und hierfür erforderliche Belege (E. 3.3.2).

 

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