Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 706

III. Cut­ting off springs

1. Dam­ages

 

1 Where springs and wells that en­joy con­sid­er­able use or whose wa­ters are col­lec­ted for fur­ther use are cut off, di­min­ished or con­tam­in­ated by build­ing works, in­stall­a­tions or oth­er meas­ures to the det­ri­ment of their own­ers or right­ful users, such per­sons are en­titled to claim dam­ages.

2 Where the dam­age was done neither in­ten­tion­ally nor through neg­li­gence, or the in­jured parties are them­selves at fault, the court de­term­ines the amount and man­ner of com­pens­a­tion at its dis­cre­tion.

BGE

128 II 368 () from 25. September 2002
Regeste: Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4).

 

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