Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 798

b. In the case of more than one prop­erty

 

1 A mort­gage right may be cre­ated on two or more prop­er­ties for a single debt provided the prop­er­ties are all owned by the same per­son or by debt­ors who are jointly and sev­er­ally li­able.

2 In all oth­er cases where more than one prop­erty is made sub­ject to a mort­gage as se­cur­ity for a single debt, each of the prop­er­ties shall be en­cumbered for a spe­cified por­tion of the total debt.

3 Un­less oth­er­wise agreed, the total amount se­cured by the mort­gage is di­vided in pro­por­tion to the val­ues of the prop­er­ties.

BGE

114 II 324 () from 14. Juli 1988
Regeste: Grundbuch. 1. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 ZGB). Der Grundbuchverwalter ist nicht befugt, die Eintragung einer Handänderung zu verweigern mit der Begründung, die Abwicklung des ihr zugrunde liegenden (Kaufsrechts-)Vertrages könnte angesichts der darin vereinbarten Bereinigung der grundpfandrechtlichen Verhältnisse Schwierigkeiten bieten (E. 2). 2. Neuverteilung der Pfandhaft (Art. 833 ZGB). Hat sich das auf dem in Frage stehenden Grundstück haftende Gesamtpfand - wegen des Widerstandes der betroffenen Gläubiger - nicht im Sinne des (Kaufsrechts-)Vertrages neu verteilen lassen, so hat der Grundbuchverwalter einem vom Erwerber gestellten Begehren um Neuverteilung der Pfandhaft im Sinne von Art. 833 ZGB stattzugeben (E. 3).

119 II 421 () from 2. September 1993
Regeste: Grundpfandrecht der Bauhandwerker und Unternehmer (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Zerstückelung des belasteten Grundstücks (Art. 833 ZGB und 87 GBV). Gegenstand und Wirkungen des gesetzlichen Grundpfandrechts. Das Verbot der Errichtung eines gesetzlichen Gesamtpfandrechts für Arbeiten auf mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers kommt im Falle einer Zerstückelung oder Vergrösserung der Parzelle nach Eintragung des Pfandrechts nicht zur Anwendung (E. 2). Die Pfandhaft ist verhältnismässig auf die neu gebildeten Grundstücke zu verteilen, falls diese veräussert werden; bleibt das Eigentum bei der gleichen Person, ist sie auf jedes der neuen Grundstücke zu übertragen (E. 3).

126 III 462 () from 14. September 2000
Regeste: Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3).

134 I 12 (5A_447/2007) from 13. Dezember 2007
Regeste: Unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV). Für die vom Konkursamt im Rahmen der Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück durchzuführende Einigungsverhandlung mit den pfandberechtigten Gläubigern hat der Schuldner keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2).

138 III 182 (5A_32/2011) from 16. Februar 2012
Regeste: Rechtsöffnung in einer Mehrheit von Betreibungen auf Verwertung von Grundpfändern, welche für die gleiche Forderung haften; Aufteilung der Belastung (Art. 82 SchKG; Art. 798 und 816 Abs. 3 ZGB). Abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall des Gesamtpfandes, wo jedes Grundstück für die gesamte Forderung haftet, beinhaltet die Verpfändung mehrerer Grundstücke für eine einzige Forderung, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine verhältnismässige Aufteilung der Belastung auf die verschiedenen Grundstücke. Wird der Entscheid über die Aufteilung bereits im Stadium der Rechtsöffnung getroffen, so ist nur die Art der Aufteilung endgültig festgesetzt, jedoch nicht der betragsmässige Umfang der Sicherung. Verletzung von Art. 798 Abs. 3 ZGB durch einen kantonalen Entscheid, der sich nicht auf die verhältnismässige Aufteilung, sondern auf die Reihenfolge in einer Rahmenkreditvereinbarung stützt (E. 4).

146 III 7 (5A_919/2018) from 6. November 2019
Regeste: Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 798 Abs. 2 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Stockwerkeigentum. Verteilung des Bauhandwerkerpfandrechts bei Bauarbeiten an mehreren Stockwerkeinheiten (E. 2, 4.1 und 4.4.1).

 

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