Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 203

D. Schul­den zwi­schen Ehe­gat­ten

 

1 Der Gü­ter­stand hat kei­nen Ein­fluss auf die Fäl­lig­keit von Schul­den zwi­schen Ehe­gat­ten.

2 Be­rei­tet in­des­sen die Zah­lung von Geld­schul­den oder die Er­stat­tung ge­schul­de­ter Sa­chen dem ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten ernst­li­che Schwie­rig­kei­ten, wel­che die ehe­li­che Ge­mein­schaft ge­fähr­den, so kann er ver­lan­gen, dass ihm Fris­ten ein­ge­räumt wer­den; die For­de­rung ist si­cher­zu­stel­len, wenn es die Um­stän­de recht­fer­ti­gen.

BGE

118 II 382 () from 24. September 1992
Regeste: Art. 154 und Art. 194 ff. ZGB in der Fassung von 1907. Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Güterverbindung; Anrechnung der Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung. 1. Der Anspruch auf künftige Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung stellt eine Anwartschaft dar, die nicht zum ehelichen Vermögen gehört. Diese Anwartschaft ist bei der Berechnung des Vorschlages der ehelichen Gemeinschaft nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4b). 2. Hat eine berufliche Fürsorgeeinrichtung dem unter dem Güterstand der Güterverbindung lebenden Ehemann gestützt auf Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 2 OR und Art. 30 Abs. 2 lit. b BVG einen Betrag in bar ausbezahlt, so gehört dieser zur Errungenschaft des Ehemannes, soweit er nicht in eine andere Kasse einbezahlt worden ist (E. 4c/bb). 3. Abtretung einer Forderung des Vaters der Ehefrau, die ihm gegenüber beiden Ehegatten zusteht, an die Ehefrau als Zuwendung auf Anrechnung an den Erbteil; Fälligkeit und Verzinsung dieser gegenüber dem Ehemann bestehenden Forderung der Ehefrau aus eingebrachtem Gut (E. 5).

141 III 53 (5A_621/2013) from 20. November 2014
Regeste: Art. 206 Abs. 1 und 3 ZGB; Errungenschaftsbeteiligung; Teilung von Miteigentum an einem Grundstück im Scheidungsfall; Beteiligung desjenigen Ehegatten, der zum Erwerb des Grundstücks beigetragen hat, am konjunkturellen Mehrwert; Präzisierung der Rechtsprechung. Nach Art. 206 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, der ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb eines Vermögenswerts des andern beigetragen hat, über seine Rückerstattungsforderung hinaus Anspruch auf Beteiligung am Mehrwert, den der fragliche Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auseinandersetzung aufweist. Wollen die Ehegatten die Anwendung dieser Regel ausschliessen, müssen sie hierzu gemäss Art. 206 Abs. 3 ZGB eine schriftliche Vereinbarung treffen (E. 5).

 

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