Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 212

2. Er­trags­wert

a. Im All­ge­mei­nen

 

1 Ein land­wirt­schaft­li­ches Ge­wer­be, das ein Ehe­gat­te als Ei­gen­tü­mer sel­ber wei­ter­be­wirt­schaf­tet oder für das der über­le­ben­de Ehe­gat­te oder ein Nach­kom­me be­grün­det An­spruch auf un­ge­teil­te Zu­wei­sung er­hebt, ist bei Be­rech­nung des Mehr­wertan­teils und der Be­tei­li­gungs­for­de­rung zum Er­trags­wert ein­zu­set­zen.

2 Der Ei­gen­tü­mer des land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes oder sei­ne Er­ben kön­nen ge­gen­über dem an­dern Ehe­gat­ten als Mehr­wertan­teil oder als Be­tei­li­gungs­for­de­rung nur den Be­trag gel­tend ma­chen, den sie bei An­rech­nung des Ge­wer­bes zum Ver­kehrs­wert er­hiel­ten.

3 Die erbrecht­li­chen Be­stim­mun­gen über die Be­wer­tung und über den An­teil der Mit­er­ben am Ge­winn gel­ten sinn­ge­mä­ss.

BGE

101 II 218 () from 14. Juli 1975
Regeste: Art. 603 ZGB. Für güterrechtliche Forderungen des überlebenden Ehegatten haften die Erben des vorverstorbenen solidarisch.

110 II 321 () from 8. März 1984
Regeste: Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 216 und 217 ZGB). Ein Ehemann darf für den Unterhalt der Familie nur insoweit auf die gemeinsame Errungenschaft zurückgreifen, ohne die Einwilligung der Ehefrau einzuholen, als dieser Unterhalt im Rahmen des Üblichen bleibt (E. 1).

112 II 206 () from 24. April 1986
Regeste: 1. Entgegennahme einer staatsrechtlichen Beschwerde als Berufung. Die Frage, ob der nach bündnerischem Recht für die erbrechtliche Realteilung zuständige Kreispräsident die Versteigerung einer Sache auch dann anordnen könne, wenn bestritten ist, dass die betreffende Sache überhaupt zum Nachlass gehört, stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit dar, gegen welche die Berufung zulässig ist (E. 1). 2. Zulässigkeit der Anordnung des Verkaufs oder der Versteigerung einer Sache (Art. 612 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Anordnung des Verkaufs oder der Versteigerung einer Sache als erbrechtliche Vollstreckungsmassnahme ist von Bundesrechts wegen solange ausgeschlossen, als die Zugehörigkeit der betreffenden Sache zum Nachlass noch nicht geklärt ist (E. 2).

125 III 1 () from 30. November 1998
Regeste: Art. 209 Abs. 3 ZGB und Art. 211 ZGB; Erfassung und Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände als Berechnungsgrundlage der Ersatzforderung. Wer eine Ersatzforderung geltend macht, hat deren tatsächliche Grundlage nachzuweisen (E. 3). Es verletzt kein Bundesrecht, bei Berechnung der Ersatzforderung eine Arztpraxis als einen einzigen Vermögensgegenstand zu erfassen und zu bewerten (E. 4). Der Verkehrswert eines überbauten Grundstückes ist in differenzierender Kombination von Real- und Ertragswert zu ermitteln (E. 5).

125 III 50 () from 29. Januar 1999
Regeste: Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung). Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, sind bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren stets zu berücksichtigen (E. 2a). Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, ist für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände '«ex aequo et bono'» (E. 2b).

135 III 241 (5A_605/2008) from 28. Januar 2009
Regeste: Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 198 Ziff. 4 und Art. 211 f. ZGB; Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung. Wird ein Vermögensgegenstand nach Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätzlich sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend und nicht die allfällige Ersatzanschaffung (E. 4). Das Ertragswertprinzip gilt weder für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke noch für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung teilweise verkauft worden ist und nicht erhalten bleibt (E. 5).

138 III 193 (5A_636/2011) from 10. Februar 2012
Regeste: Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6).

 

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