Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 217

2. Ver­fü­gungs­be­fug­nis

a. Ver­fü­gung über Ge­samt­gut

 

1 Zu Ver­fü­gun­gen über Ver­mö­gens­wer­te des Ge­samt­gu­tes be­darf es ei­ner Er­klä­rung der bei­den Ehe­gat­ten oder der Ein­wil­li­gung des einen zur Ver­fü­gung des an­dern, so­bald es sich um mehr als die ge­wöhn­li­che Ver­wal­tung han­delt.

2 Drit­te dür­fen je­doch die­se Ein­wil­li­gung vor­aus­set­zen, so­fern sie nicht wis­sen oder wis­sen soll­ten, dass sie man­gelt, oder so­fern die Ver­mö­gens­wer­te nicht für je­der­mann als zum Ge­samt­gu­te ge­hö­rig er­kenn­bar sind.

BGE

110 II 321 () from 8. März 1984
Regeste: Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 216 und 217 ZGB). Ein Ehemann darf für den Unterhalt der Familie nur insoweit auf die gemeinsame Errungenschaft zurückgreifen, ohne die Einwilligung der Ehefrau einzuholen, als dieser Unterhalt im Rahmen des Üblichen bleibt (E. 1).

122 III 308 () from 25. Juni 1996
Regeste: Art. 154 Abs. 2 ZGB; während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten (E. 2).

 

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