Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 218

VI. Be­zah­lung der Be­tei­li­gungs­for­de­rung und des Mehr­wertan­teils

1. Zah­lungs­auf­schub

 

1 Bringt die so­for­ti­ge Be­zah­lung der Be­tei­li­gungs­for­de­rung und des Mehr­wertan­teils den ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten in ernst­li­che Schwie­rig­kei­ten, so kann er ver­lan­gen, dass ihm Zah­lungs­fris­ten ein­ge­räumt wer­den.

2 Die Be­tei­li­gungs­for­de­rung und der Mehr­wertan­teil sind, so­weit die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­ba­ren, vom Ab­schluss der Aus­ein­an­der­set­zung an zu ver­zin­sen und, wenn es die Um­stän­de recht­fer­ti­gen, si­cher­zu­stel­len.


BGE

129 III 481 () from 15. Mai 2003
Regeste: Art. 122 ff. ZGB; Vorsorgefall "Teilinvalidität". Im Vorsorgefall "Teilinvalidität" ist ausschliesslich eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldet (E. 3.2). Für deren Festsetzung gilt von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime, was die Feststellungen betreffend Eintritt des Vorsorgefalls und Höhe der Austrittsleistung angeht (E. 3.3). Die angemessene Entschädigung ist auf der Grundlage der während der Ehe erworbenen Altersguthaben in Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der jeweiligen Vorsorgebedürfnisse festzusetzen (E. 3.4). Der Eintritt des Vorsorgefalls "Teilinvalidität" schliesst nicht aus, dass die angemessene Entschädigung durch Übertragung eines Teils der noch vorhandenen Austrittsleistung bezahlt wird (E. 3.5). Bei Anordnung dieser Zahlungsform hat das Gericht zu berücksichtigen, dass sich der Invaliditätsgrad nachträglich erhöhen könnte (E. 3.6).

137 III 337 (5A_598/2009) from 25. August 2010
Regeste: Art. 214 Abs. 1 ZGB; Art. 4 Abs. 3 BVV 3; individuelle gebundene Vorsorge. Berücksichtigung der individuellen gebundenen Vorsorge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Anwendbare Regeln, Bewertung und Ausführung (E. 3).

 

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