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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 219

2. Woh­nung und Haus­rat

 

1 Da­mit der über­le­ben­de Ehe­gat­te sei­ne bis­he­ri­ge Le­bens­wei­se bei­be­hal­ten kann, wird ihm auf sein Ver­lan­gen am Haus oder an der Woh­nung, worin die Ehe­gat­ten ge­lebt ha­ben und die dem ver­stor­be­nen Ehe­gat­ten ge­hört hat, die Nutz­nies­sung oder ein Wohn­recht auf An­rech­nung zu­ge­teilt; vor­be­hal­ten bleibt ei­ne an­de­re ehe­ver­trag­li­che Re­ge­lung.

2 Un­ter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen kann er die Zu­tei­lung des Ei­gen­tums am Haus­rat ver­lan­gen.

3 Wo die Um­stän­de es recht­fer­ti­gen, kann auf Ver­lan­gen des über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder der an­dern ge­setz­li­chen Er­ben des Ver­stor­be­nen statt der Nutz­nies­sung oder des Wohn­rechts das Ei­gen­tum am Haus oder an der Woh­nung ein­ge­räumt wer­den.

4 An Räum­lich­kei­ten, in de­nen der Erb­las­ser einen Be­ruf aus­üb­te oder ein Ge­wer­be be­trieb und die ein Nach­kom­me zu des­sen Wei­ter­füh­rung be­nö­tigt, kann der über­le­ben­de Ehe­gat­te die­se Rech­te nicht be­an­spru­chen; die Vor­schrif­ten des bäu­er­li­chen Erbrechts blei­ben vor­be­hal­ten.