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Art. 268aquater301
V. Würdigung der Einstellung von Angehörigen 1 Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen. 2 Vor der Adoption einer volljährigen Person zusätzlich zu würdigen ist die Einstellung:
3 Der Adoptionsentscheid ist diesen Personen, sofern möglich, mitzuteilen. 301Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877). |