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Art. 314d419
6. Meldepflichten 1 Folgende Personen, soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch420 unterstehen, sind zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können:
2 Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet. 3 Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. 419Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431). |