Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 325445

II. Ent­zie­hung der Ver­wal­tung

 

1 Kann der Ge­fähr­dung des Kin­des­ver­mö­gens auf an­de­re Wei­se nicht be­geg­net wer­den, so über­trägt die Kin­des­schutz­be­hör­de die Ver­wal­tung ei­nem Bei­stand.

2 Die Kin­des­schutz­be­hör­de trifft die glei­che An­ord­nung, wenn Kin­des­ver­mö­gen, das nicht von den El­tern ver­wal­tet wird, ge­fähr­det ist.

3 Ist zu be­fürch­ten, dass die Er­trä­ge oder die für den Ver­brauch be­stimm­ten oder frei­ge­ge­be­nen Be­trä­ge des Kin­des­ver­mö­gens nicht be­stim­mungs­ge­mä­ss ver­wen­det wer­den, so kann die Kin­des­schutz­be­hör­de auch de­ren Ver­wal­tung ei­nem Bei­stand über­tra­gen.

445Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 25. Ju­ni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

BGE

84 II 65 () from 27. Februar 1958
Regeste: Vaterschaftsklage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge. Wann liegt ein Eheversprechen im Sinne von Art. 323 ZGB vor und wie lange bleibt ein solches wirksam? Festsetzung von Mindestbeiträgen an den Unterhalt des Kindes.

87 I 163 () from 12. Juli 1961
Regeste: Staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Steuerentscheid wegen Verletzung des in einem Niederlassungsvertrag mit dem Ausland enthaltenen Gundsatzes der Gleichbehandlung. Zuständigkeit und Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1 und 3). Kantonales Steuerrecht. Willkür. Kantonale Bestimmung, wonach die Erbschaftssteuer für die nach ZGB mit Standesfolge anerkannten Kinder 1% und für Adoptivkinder 4% beträgt. Welcher Satz gilt für aussereheliche Kinder, welche ein deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht adoptiert hat, weil die Legitimation durch Heirat mit der Mutter sowie die Anerkennung mit Standesfolge nach Art. 303 ZGB unmöglich waren und die Ehelichkeitserklärung nach deutschem Recht ausgeschlossen schien? (Erw. 4 und 5.)

90 I 128 () from 19. Juni 1964
Regeste: Schwcizerbürgerrecht: Status des ausserehelichen Kindes eincr schweizerischen Mutter, das vom Vater, einem tunesischen Staatsangehörigen, anerkannt und dann durch die Eheschliessung des Vaters mit der Mutter legitimiert worden ist.

97 I 689 () from 29. Oktober 1971
Regeste: Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG). Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass; besitzt die Mutter mehr als ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht, erwirbt das Kind jedes Bürgerrecht.

105 II 241 () from 25. Oktober 1979
Regeste: Art. 30 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem Kind nicht verheirateter Eltern. 1. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. I 1). 2. Im Falle eines Kindes ist der Begriff der wichtigen Gründe weniger streng auszulegen als bei einem Erwachsenen (E. I 3). 3. Hat ein Kind nicht verheirateter Eltern ein berechtigtes Interesse, den Namen des Vaters zu tragen, darf ihm die Namensänderung nicht mit der Begründung verweigert werden, seine Eltern könnten heiraten (E. II 1-4).

108 IB 392 () from 28. Oktober 1982
Regeste: Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Frau im Falle von Heirat. 1. Aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts, von der er durch Erlass des ZGB Gebrauch gemacht hat, ist der Bund zum Erlass von Vorschriften über die Beibehaltung oder den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Frau im Falle von Heirat ausschliesslich zuständig. Den Kantonen fehlt daher eine entsprechende Kompetenz (E. 2). 2. Eine kantonale Regelung, die es der Frau ermöglicht, bei der Heirat ihr bisheriges Kantons- und Gemeindebürgerrecht beizubehalten, steht zudem materiell mit dem Bundesrecht in Widerspruch (E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden