Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 382

A. Be­treu­ungs­ver­trag

 

1 Wird ei­ne ur­teil­s­un­fä­hi­ge Per­son für län­ge­re Dau­er in ei­ner Wohn- oder Pfle­ge­ein­rich­tung be­treut, so muss schrift­lich in ei­nem Be­treu­ungs­ver­trag fest­ge­legt wer­den, wel­che Leis­tun­gen die Ein­rich­tung er­bringt und wel­ches Ent­gelt da­für ge­schul­det ist.

2 Bei der Fest­le­gung der von der Ein­rich­tung zu er­brin­gen­den Leis­tun­gen wer­den die Wün­sche der be­trof­fe­nen Per­son so weit wie mög­lich be­rück­sich­tigt.

3 Die Zu­stän­dig­keit für die Ver­tre­tung der ur­teil­s­un­fä­hi­gen Per­son beim Ab­schluss, bei der Än­de­rung oder bei der Auf­he­bung des Be­treu­ungs­ver­trags rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach den Be­stim­mun­gen über die Ver­tre­tung bei me­di­zi­ni­schen Mass­nah­men.

BGE

98 V 230 () from 19. Oktober 1972
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird.

144 III 19 (5A_521/2017) from 27. November 2017
Regeste: Art. 712a Abs. 2 ZGB; Widmung der Liegenschaft; Nutzung der Stockwerkeinheit; Wohnzweck; Auslegung des Reglements. Auslegung der reglementarischen Bestimmung, wonach die Stockwerkeinheiten zu Wohnzwecken bestimmt sind. Der Betrieb eines Pflegeheims geht über eine "Wohnnutzung" hinaus (E. 4).

 

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