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Art. 415
A. Prüfung der Rechnung und des Berichts 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung. 2 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. 3 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind. |