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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 415

A. Prü­fung der Rech­nung und des Be­richts

 

1 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de prüft die Rech­nung und er­teilt oder ver­wei­gert die Ge­neh­mi­gung; wenn nö­tig, ver­langt sie ei­ne Be­rich­ti­gung.

2 Sie prüft den Be­richt und ver­langt, wenn nö­tig, des­sen Er­gän­zung.

3 Sie trifft nö­ti­gen­falls Mass­nah­men, die zur Wah­rung der In­ter­es­sen der be­trof­fe­nen Per­son an­ge­zeigt sind.