Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 425

D. Schluss­­be­richt und Schluss­rech­nung

 

1 En­det das Amt, so er­stat­tet der Bei­stand oder die Bei­stän­din der Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de den Schluss­be­richt und reicht ge­ge­be­nen­falls die Schluss­rech­nung ein. Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de kann den Be­rufs­bei­stand oder die Be­rufs­bei­stän­din von die­ser Pflicht ent­bin­den, wenn das Ar­beits­ver­hält­nis en­det.

2 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de prüft und ge­neh­migt den Schluss­be­richt und die Schluss­rech­nung auf die glei­che Wei­se wie die pe­ri­odi­schen Be­rich­te und Rech­nun­gen.

3 Sie stellt den Schluss­be­richt und die Schluss­rech­nung der be­trof­fe­nen Per­son oder de­ren Er­ben und ge­ge­be­nen­falls der neu­en Bei­stän­din oder dem neu­en Bei­stand zu und weist die­se Per­so­nen gleich­zei­tig auf die Be­stim­mun­gen über die Ver­ant­wort­lich­keit hin.

4 Sie teilt ih­nen zu­dem mit, ob sie den Bei­stand oder die Bei­stän­din ent­las­tet oder die Ge­neh­mi­gung des Schluss­be­richts oder der Schluss­rech­nung ver­wei­gert hat.

 

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