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Art. 428
B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung I. Erwachsenenschutzbehörde 1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. 2 Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen. |