Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 492

2. Des Nach­er­ben

 

1 Der Nach­er­be er­wirbt die Erb­schaft des Erb­las­sers, wenn er den für die Aus­lie­fe­rung be­stimm­ten Zeit­punkt er­lebt hat.

2 Er­lebt er die­sen Zeit­punkt nicht, so ver­bleibt die Erb­schaft, wenn der Erb­las­ser nicht an­ders ver­fügt hat, dem Vor­er­ben.

3 Er­lebt der Vor­er­be den Tod des Erb­las­sers nicht, oder ist er er­bun­wür­dig, oder schlägt er die Erb­schaft aus, so fällt sie an den Nach­er­ben.

BGE

123 I 264 () from 26. September 1997
Regeste: Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2).

131 III 106 () from 27. Oktober 2004
Regeste: Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4).

 

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