Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 513

II. Auf­he­bung

1. Un­ter Le­ben­den

a. Durch Ver­trag und letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung

 

1 Der Erb­ver­trag kann von den Ver­trag­sch­lies­sen­den je­der­zeit durch schrift­li­che Über­ein­kunft auf­ge­ho­ben wer­den.

2 Der Erb­las­ser kann ein­sei­tig einen Erb­ein­set­zungs- oder Ver­mächt­nis­ver­trag auf­he­ben, wenn sich der Er­be oder Be­dach­te nach dem Ab­schluss des Ver­tra­ges dem Erb­las­ser ge­gen­über ei­nes Ver­hal­tens schul­dig macht, das einen Enter­bungs­grund dar­stellt.

3 Die ein­sei­ti­ge Auf­he­bung hat in ei­ner der For­men zu er­fol­gen, die für die Er­rich­tung der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gun­gen vor­ge­schrie­ben sind.

BGE

96 II 273 () from 9. Juli 1970
Regeste: Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10).

104 II 341 () from 7. Dezember 1978
Regeste: Art. 513 Abs. 1 ZGB, Art. 13 OR. Wird ein Erbverzichtsvertrag ohne Bedingung und ohne Gegenleistung aufgehoben, so besteht kein Grund, von den Bestimmungen über die Schriftform abzuweichen: es genügt, dass der Aufhebungsvertrag die Unterschrift derjenigen Person trägt, die durch ihn verpflichtet wird, d. h. des Erblassers.

116 II 411 () from 1. November 1990
Regeste: Art. 509 und Art. 510 ZGB. Abgrenzung zwischen Vernichtung und Widerruf einer letztwilligen Verfügung. Vernichtung durch Streichen. Streicht der Erblasser nachträglich eine Anordnung in einem Testament durch, so ist der entsprechende Teil der Verfügung aufgehoben, auch wenn die Streichung nicht in der Form der letztwilligen Verfügung erfolgt ist.

118 II 282 () from 23. Juni 1992
Regeste: Klage auf Ungültigkeit eines Testamentes. Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsanordnung; einseitige Widerruflichkeit dieser Anordnung im nachträglichen Testament? Anordnungen über die Ausgleichung (d.h. Ausgleichungsanordnung und -dispens) sind Verfügungen von Todes wegen (E. 3). Anordnungen über die Ausgleichung können einseitig erfolgen oder als Teil einer Vereinbarung in einem zweiseitigen Zuwendungsvertrag enthalten sein (E. 3). Obwohl als Vertragsklausel vereinbart, kann die Anordnung über die Ausgleichung den Charakter einer einseitigen Verfügung haben. Ob dies zutrifft, ist Frage der Auslegung (E. 5). Vertraglich und zweiseitig ist die Klausel jedenfalls, wenn der Ausgleichungsgläubiger Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen ist. In diesem Falle kann die Ausgleichungsanordnung durch den Erblasser nicht einseitig - z.B. in einem späteren Testament - zugunsten eines anderen am Vertrag beteiligten Erben widerrufen werden (E. 5 und E. 6).

 

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